Einem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf Außervollzugsetzung von außer Kraft getretenen und in der aktuellen Fassung der Verordnung nicht mehr vorgesehenen Regelungen fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Ein Antrag auf Normergänzung ist im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO unstatthaft.
Ein Antrag auf Normergänzung ist im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO unstatthaft.
OVG Thüringen, 08.03.2022 - Az: 3 EN 59/22
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