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Selbstständiges Beweisverfahren zur Maskenpflicht

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Antragstellerin begehrt die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens über ihren Gesundheitszustand betreffend die Maskentragungspflicht in der Corona-Pandemie.

Die Antragstellerin besucht derzeit die 6. Klasse eines Gymnasiums.

Die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 116) - BayRS 2126-1-19-G - zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2022 (BayMBl. Nr. 41) bestimmt in § 2 „Maskenpflicht“ u.a., dass in Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (Maskenpflicht) besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der 15. BayIfSMV). Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der 15. BayIfSMV sind von der Maskenpflicht Personen befreit, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der 15. BayIfSMV müssen Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2021 hat die Antragstellerin beim Landgericht die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens durch Anhörung eines Sachverständigen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin in Bezug auf das Erfordernis des Tragens einer Gesichtsmaske gestellt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass beim Maskentragen der Kinder folgende Beschwerden festzustellen seien: Reizbarkeit durch Stress der Maske und Luftbehinderung im Sichtfeld, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwäche, Stimmungsschwankung, Lern-Probleme, Erschöpfung, Schwäche, Schwindel und Kurzatmigkeit. Das Rechtschutzinteresse an der sofortigen Feststellung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin ergebe sich aus der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Auf dem Schulgelände, während des Unterrichts und der Pausen bestehe Maskenzwang. Die beantragte Sachverständigenbegutachtung diene beiden Seiten zur Klärung des Sachverhalts. Die von der Antragstellerin besuchte Schule müsse mit dem Schulausschluss drohen, wenn keine qualifizierten ärztlichen Atteste vorgelegt würden. Wenn der Schulbesuch ständig von formalen Attestvorlagen abhängig gemacht werde, führe dies nicht nur zu einer psychischen, sondern auch zu einer existenziell schulischen Beeinträchtigung. Hierfür sei das selbstständige Beweisverfahren ein probates Mittel, um Beweise eilig zu sichern und für beide Seiten eine Beweisgrundlage zu schaffen. Die Antragstellerin sei durch die bestehende Schulpflicht gezwungen, sich der Maskenordnung zu fügen, da die Atteste nur temporär mit Vorbehalt anerkannt würden.

Auf den weiteren Inhalt des Antragsschriftsatzes vom 15. März 2021 wird ergänzend verwiesen.

Mit Beschluss des Landgerichts vom 23. Juni 2021 wurde der Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens bleibt ohne Erfolg.

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