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Verkehrsunfall: Muss Schädiger die Fahrzeugreinigung zahlen?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher 88,66 Euro wegen des Verkehrsunfalles vom 25.5.2021.

Der Kläger hat sein Fahrzeug reparieren lassen, und dabei den Auftrag im Umfang des Gutachtens erteilt.

Der Beklagte bestreitet die Notwendigkeit der Fahrzeugreinigung zu Unrecht. In dem Gutachten ist die Position „Fahrzeugreinigung“ enthalten. Diese Position wurde ihm auch in Rechnung gestellt. Der Kläger hat auf Blatt 7 f. der Klageschrift ausführlich dargelegt, dass die Reinigung zur Beseitigung von Kleberesten, Lackierstaub und reparaturbedingten Verschmutzungen erforderlich war. Der Beklagte moniert deshalb zu Unrecht, der Kläger habe nicht dargelegt, warum das Fahrzeug gereinigt werden musste. Der Beklagte kann auch nicht erwarten, dass die Reparaturwerkstatt diese Reinigung als Serviceleistung kostenlos durchführt.

Der Beklagte muss dem Kläger auch insoweit Schadensersatz leisten, als diesem durch die Werkstatt Kosten für die Desinfektion im Zusammenhang mit Covid-19 in Rechnung gestellt wurden.

Der Kläger durfte sich darauf verlassen, dass diese Kosten im Gutachten zu Recht aufgeführt waren und zur Zeit der Durchführung der Reparatur als notwendig angesehen wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dem Kläger bei Beauftragung der Werkstatt aufdrängen musste, dass eine Desinfektion unnötig sei. Warum der Kläger hier klüger sein soll als der Sachverständige, ist nicht nachvollziehbar.


AG Dortmund, 02.02.2022 - Az: 404 C 8219/21

ECLI:DE:AGDO:2022:0202.404C8219.21.00

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