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Antrag gegen die Verkürzung des Genesenenstatus

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Antragsteller wenden sich gegen die Verkürzung ihres Genesenenstatus in Folge des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, hilfsweise begehren sie die Ausstellung eines Genesenennachweises und höchst hilfsweise die Verweisung des Verwaltungsstreitverfahrens an das Verwaltungsgericht Berlin.

Die Antragsteller wurden am 01.06.2021 mit PCR-Test positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (wohl „UK-Variante“) getestet. Die Antragstellerin wurde am 14.01.2022, der Antragsteller am 17.01.2022 mit PCR-Test erneut positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 („Omikron-Variante“) getestet. In einem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten „Genesenenzertifikat“ wird die Gültigkeit dieses Zertifikats bezüglich des Antragstellers befristet bis zum 16.07.2022 angegeben, das Zertifikat der Antragstellerin ist unleserlich (Gültigkeit wohl bis zum 13.07.2022). Die Antragstellerin arbeitet bei der …, der Antragsteller seit dem 01.09.2021 bei der … als … Es sind für ihn Schulungen vom 02. bis 04. Mai 2022 in Hamburg und vom 20. bis 23. Juni in Dresden vorgesehen, an denen seine Teilnahme erforderlich sei.

Mit Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) wurde § 2 Nr. 5 SchAusnahmV mit Wirkung zum 15.01.2022 neu gefasst und seitdem nicht mehr verändert.

In einem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten an das Landratsamt … vom 10.02.2022 stellte dieser fest, dass keine Rechtssicherheit bestehe, wie die beiden Infektionen im Hinblick auf den Status seiner Mandanten zu bewerten seien. Sie gingen davon aus, dass sie - wie wissenschaftliche Studien zeigen würden - eine höhere Immunisierung hätten als doppelt Geimpfte. Es werde eine Positionierung zu der Frage erwartet, wie lange seine Mandanten als genesen und immunisiert zu gelten hätten und zwar erstens unbefristet oder zweitens für den Zeitraum von 28 Tagen nach positiver PCR-Testung bis sechs Monate (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 08.04.2021).

Darauf antwortete das Landratsamt … mit Schreiben vom 11.02.2022 im Ergebnis damit, dass die Antragsteller nicht unbefristet als genesen gelten würden, sondern für den Zeitraum 28 Tage nach positiver PCR-Testung bis 90 Tage nach positiver PCR-Testung (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV).

Die Antragsteller haben durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21.02.2022 einen Eilantrag gestellt und beantragt,

bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Feststellungsklage, in der beantragt werden wird, festzustellen, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV im Hinblick auf die Dauer des Genesenenstatus der Antragsteller in ihrem Grundrecht nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, festzustellen, dass die Antragstellerin weiterhin mindestens bis zum 13. Juli 2022 und der Antragsteller mindestens bis zum 16. Juli 2022 einen gültigen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV besitzen;

hilfsweise dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, der Antragstellerin einen gültigen Genesenennachweis im Sinne von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV mindestens bis zum 13. Juli 2022 und dem Antragsteller einen solchen Nachweis mindestens bis zum 16. Juli 2022 auszustellen.

Höchst hilfsweise wird beantragt,

die Sache mit den Anträgen, die sodann gegen die ... (vertreten durch das Bundesministerium für ..., dieses vertreten durch den Bundesgesundheitsminister, F.straße 108, 1... B.) gerichtet werden, an das zuständige Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO i.V. mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Berlin).

Im Wesentlichen werden die Anträge mit den Konsequenzen des Wegfalls des Genesenenstatus und der daraus folgenden Einschränkungen in ihren Grundrechten begründet. Auch würden Beschränkungen in ihren beruflichen Tätigkeiten befürchtet. Sie würden sich zudem gegenüber „Geimpften“ benachteiligt fühlen. Die Anträge nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO seien statthaft.

Der Genesenennachweis sei nach derzeit geltender Rechtslage als einziges Surrogat zum Impfnachweis Voraussetzung für die Teilnahme des Einzelnen am gesellschaftlichen und sozialen Leben in vielen Bereichen. Da eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vor dem Enddatum der Zuerkennung des Genesenenstatus ergehen werde, würden den Antragstellern ohne Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare und irreversible Nachteile drohen. Der Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate stehe eine Vielzahl namhafter Stimmen aus Wissenschaft und Praxis gegenüber. Zu beachten sei ebenfalls, dass sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach Inkrafttreten der Änderung der SchAusnahmV auch mit Zustimmung der deutschen Delegation auf eine Anerkennung des Genesenenstatus bei der Einreise innerhalb der Union für sechs Monate geeinigt hätten. Die Antragsteller seien auch antragsbefugt. Die beanstandete Bestimmung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und weitere Grundrechte. Das Rechtsstaatsprinzip verlange ferner, dass Rechtsnormen so rechtzeitig verkündet werden, dass sich betroffene Bürger und Unternehmen darauf in zumutbarer Weise einstellen könnten. Rechtssicherheit bedeute vor allem Vertrauensschutz. Des Weiteren verweist der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller auf weitere Quellen. Die Ungleichbehandlung sei nach alledem sachlich nicht begründet und offenkundig nicht verhältnismäßig.


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Dr. Jens-Peter VoßAlexandra KlimatosHont Péter Hetényi

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