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Rücktritt vom Reisevertrag aufgrund der Corona-Pandemie: Müssen Stornokosten bezahlt werden?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Klägerin buchte für sich und ihre vierköpfige Familie bei der Beklagten eine Pauschalreise auf die griechische Insel Kreta. Als Reisezeitraum war der 20.07. bis zum 10.08.2020 gebucht. Der Gesamtreisepreis betrug 6.852,00 EUR zzgl. 115,00 EUR für eine Reiserücktrittsversicherung.

Die Klägerin leistete vereinbarungsgemäß eine Anzahlung in Höhe von 1.486,00 EUR.

Am 19.06.2020 trat die Klägerin vom Reisevertrag aufgrund der Corona-Pandemie zurück und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung der bereits geleisteten Reisepreisanzahlung. In dem Rücktrittsschreiben vom 19.06.2020 teilte die Klägerin der Beklagten unter anderem mit, dass man aufgrund des Virus nicht sorgenlos in Urlaub fahren könne und der Urlaubsvertrag nicht der aktuellen Situation entsprechen würde.

Mit E-Mail vom 24.06.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Reise wie gebucht stattfinden könne und eine Stornierung der Reise nur nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten möglich sei.

Die Reisebedingungen der Beklagten sehen vor, dass die Beklagte berechtigt ist, im Falle einer Stornierung des Reisenden bis 30 Tage vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises als Entschädigung zu beanspruchen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2020 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Rückzahlung des bereits geleisteten Reisepreises unter Fristsetzung bis zum 10.07.2020 auf.

Die Beklagte stellte der Klägerin in der Folge am 14.07.2020 zunächst „Stornogebühren“ in Höhe von 2.514,00 EUR in Rechnung. Mit einer weiteren „Stornorechnung“ vom 15.09.2020 reduzierte die Beklagte die „Stornogebühren“ auf einen Betrag in Höhe von 1.828,00 EUR und forderte von der Klägerin unter Verrechnung der bereits geleisteten Anzahlung weitere 342,00 EUR.

Eine amtliche Reisewarnung gab es weder zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch zur vereinbarten Reisezeit. Es bestand eine Online-Anmeldepflicht für die Klägerin vor Einreise, auf die sie von der Beklagten hingewiesen wurde.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Corona-Pandemie stelle einen außergewöhnlichen Umstand gemäß § 651h Abs. 3 BGB dar, so dass sie ohne eine Entschädigung leisten zu müssen, vom Reisevertrag zurücktreten könne. Bereits das Risiko einer drohenden Erkrankung im Ausland stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar, welches bereits im Rücktrittszeitpunkt bestanden habe. Zudem seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unwirksam.

Die Beklagte behauptet, weder zum Zeitpunkt der Stornierung sei mit erheblichen Beeinträchtigungen der Reise zu rechnen gewesen, noch habe es solche tatsächlich zur klägerischen Reisezeit gegeben. Sie ist der Ansicht, die Anmeldepflicht 24 Stunden vor Einreise sei allenfalls eine entschädigungslos hinzunehmende Reiseunannehmlichkeit. Weiterhin sei der erklärte Rücktritt verfrüht gewesen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der fehlenden Reisewarnung. Eine Stornierung könne daher nur nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erfolgen, die eine Entschädigungspauschale in Höhe von 25 % vorsehen, was ausgehend vom Gesamtreisepreis in Höhe von 6.852,00 EUR einem Betrag in Höhe von 1.713,00 EUR zzgl. 115,00 EUR für die Reiserücktrittskostenversicherung entspreche.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung des bereits geleisteten Reisepreises in Höhe von 1.486,00 EUR gemäß § 651 h Abs. 5, Abs. 1, 346 ff. BGB verlangen.

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JG