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Gericht kann medizinische Mund-Nase-Bedeckung anordnen!

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Anordnung des Vorsitzenden vom 08.11.2021, der zufolge die Verfahrensbeteiligten eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung zu tragen haben, wird bestätigt.

In Ablehnung des Antrags Rechtsanwalts U. M. wird die Anordnung nicht insoweit abgeändert, dass Doppelt-Geimpften das Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung freigestellt wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Entscheidung ergeht nach § 238 Abs. 2 StPO. Die Anordnung des Vorsitzenden ist nicht unzulässig.

Unzulässig im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO sind nur solche Maßnahmen des Vorsitzenden, die gegen gesetzliche Vorschriften oder ungeschriebene Verfahrensgrundsätze verstoßen bzw. Entscheidungen, die auf einem Ermessensmissbrauch beruhen. Gemessen hieran erweist sich die beanstandete Anordnung als rechtmäßig, insbesondere auch als ermessensfehlerfrei.

Im Einzelnen:

Es wird zunächst verwiesen auf die Begründung der angefochtenen Anordnung des Vorsitzenden, welche sich vollumfänglich zu Eigen gemacht wird.

1. Die Anordnung beruht zum einen auf einer hohen Gewichtung des Gesundheitsschutzes. Diese Gewichtung ist angesichts der Schutzpflichten, die dem Gericht aufgrund der Grundrechte obliegen, zutreffend. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG schützt die körperliche Unversehrtheit. Die aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht gebietet dem Staat und damit auch dem Gericht, sich schützend vor die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit der Verfahrensbeteiligten zu stellen. Angesichts der Gefahren, die von der Corona-Pandemie ausgehen, ist es richtig, dem Aspekt des Gesundheitsschutzes einen hohen Stellenwert bei der Abwägung einzuräumen.

2. Dem Gesundheitsschutz dadurch nachzukommen, indem die Hauptverhandlung unterbrochen oder sogar ausgesetzt wird bis die Infektionslage ein gefahrloseres Verhandeln ohne Maske zulässt, ist angesichts der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie des Beschleunigungsgebots in Strafsachen - beides Rechtsgüter mit Verfassungsrang - keine Alternative.

Unter Abwägung zwischen Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG einerseits und der der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie des Beschleunigungsgebots in Strafsachen andererseits und bei Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls ist die Anordnung des Vorsitzenden nicht unzulässig. Durch sie wird das Strafverfahren trotz der Pandemie durch sinnvolle und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen weiterhin ermöglicht und gefördert. Zum anderen sieht die Anordnung Ausnahmen vor, die für eine funktionierende Beweiswürdigung geboten, aber auch ausreichend sind.

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Dr. Jens-Peter VoßHont Péter HetényiMartin Becker

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