Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 405.163 Anfragen
Corona-bedingte Schließung eines Cafés ist weder Sach- noch Rechtsmangel
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die corona-bedingte Schließung des Cafés stellt weder einen Sach- noch einen Rechtsmangel der Mietsache dar.
Art. 240 § 2 EGBGB schließt die Anwendung des § 313 BGB nicht aus. Die Vorschrift regelt den Bestandschutz von Mietverhältnissen. Art. 240 § 2 EGBGB enthält keine Regelungen zur Miethöhe.
Grundsätzlich ist eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage bei corona-bedingter Geschäftssschließung geboten.
Es verbietet sich allerdings eine pauschale Kürzung der Miete um 50%. Vielmehr sind weitere Umstände zu berücksichtigen, die es im konkreten Einzelfall als angemessen und zumutbar erscheinen lassen, einer der Parteien ein größeres Risiko aufzuerlegen, indem die Anpassung um mehr beziehungsweise um weniger als 50% erfolgt. Zu berücksichtigen ist beispielsweise, wie stark sich die staatlichen Beschränkungen tatsächlich auf den Betrieb des Mieters ausgewirkt haben. Auch die ersparten Aufwendungen (ersparte Lohn-, Putzkosten u. a.) sind miteinzukalkulieren sowie die staatlich gewährten sog. Corona-Hilfen zu berücksichtigen.
AG Ludwigshafen, 23.08.2021 - Az: 2i C 51/21
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus Kabel1 - K1 Journal
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant
Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!