Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.045 Anfragen

Corona-bedingte Schließung eines Cafés ist weder Sach- noch Rechtsmangel

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die corona-bedingte Schließung des Cafés stellt weder einen Sach- noch einen Rechtsmangel der Mietsache dar.

Art. 240 § 2 EGBGB schließt die Anwendung des § 313 BGB nicht aus. Die Vorschrift regelt den Bestandschutz von Mietverhältnissen. Art. 240 § 2 EGBGB enthält keine Regelungen zur Miethöhe.

Grundsätzlich ist eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage bei corona-bedingter Geschäftssschließung geboten.

Es verbietet sich allerdings eine pauschale Kürzung der Miete um 50%. Vielmehr sind weitere Umstände zu berücksichtigen, die es im konkreten Einzelfall als angemessen und zumutbar erscheinen lassen, einer der Parteien ein größeres Risiko aufzuerlegen, indem die Anpassung um mehr beziehungsweise um weniger als 50% erfolgt. Zu berücksichtigen ist beispielsweise, wie stark sich die staatlichen Beschränkungen tatsächlich auf den Betrieb des Mieters ausgewirkt haben. Auch die ersparten Aufwendungen (ersparte Lohn-, Putzkosten u. a.) sind miteinzukalkulieren sowie die staatlich gewährten sog. Corona-Hilfen zu berücksichtigen.


AG Ludwigshafen, 23.08.2021 - Az: 2i C 51/21

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Zeitung

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)

Schnelle und verständliche Beratung zum Thema Kündigungsfrist. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Sehr schneller und erschwinglicher Service. Ein etwas prägnanter Bericht, aber angesichts der kurzen Wartezeit und des Online-Charakters akzeptabel.
Verifizierter Mandant