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Ausnahme von Corona-Schutzmaßnahmen für Ungeimpfte?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 60 Minuten

Der nach eigenen Angaben weder gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden: Coronavirus) geimpfte noch von einer Infektion mit dem Coronavirus genesene Antragsteller, welcher - wiederum nach eigenen Angaben - 79 Jahre alt ist und als Facharzt für Allgemeinmedizin im Land Berlin wohnt und praktiziert, begehrt bei sachdienlicher Auslegung (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO),

im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache als negativ getestete Person im Sinne des § 6 Abs. 1 der Vierten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 4. InfSchMV, vom 14. Dezember 2021, GVBl. S. 1334, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2021, GVBl. S. 1378),

1.) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 4. InfSchMV mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 4. InfSchMV an privaten Veranstaltungen (Veranstaltungen im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis) und privaten Zusammenkünften teilnehmen darf,

2.) entgegen § 16 Abs. 1 4. InfSchMV Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes und Kaufhäuser betreten und sich dort aufhalten darf,

3.) entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3 und 5 4. InfSchMV an Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes teilnehmen und sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen darf,

4.) entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 4. InfSchMV an Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren Angeboten zu touristischen Zwecken, soweit geschlossene Räume betroffen sind, teilnehmen darf,

5.) entgegen § 19 Abs. 2 4. InfSchMV in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen übernachten und sich aufhalten darf,

6.) entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 4. InfSchMV Volkshochschulen sowie weitere Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnliche Bildungseinrichtungen sowie entgegen § 27 Abs. 3 4. InfSchMV Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen besuchen und die dortigen Lehrangebote wahrnehmen darf,

7.) entgegen § 29 Abs. 1 4. InfSchMV an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen von Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und anderen kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungsstätten mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen teilnehmen und entgegen § 29 Abs. 2 4. InfSchMV Museen, Galerien und Gedenkstätten, soweit geschlossene Räume betroffen sind, betreten und sich dort aufhalten darf,

8.) entgegen § 29 Abs. 3 4. InfSchMV Bibliotheken, soweit geschlossene Räume betroffen sind, benutzen darf,

9.) entgegen § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1, 2 4. InfSchMV Strand- und Freibäder sowie Hallenbäder benutzten darf,

10.) entgegen § 33 4. InfSchMV am sportlichen Wettkampfbetrieb teilnehmen darf,

11.) entgegen § 34 Abs. 1 4. InfSchMV an Tanzlustbarkeiten teilnehmen darf,

12.) entgegen § 34 Abs. 4 4. InfSchMV den Zoologischen Garten Berlin einschließlich des Aquariums, den Tierpark Berlin Friedrichsfelde und den Botanischen Garten Berlin, soweit geschlossene Räume betroffen sind, betreten und sich dort aufhalten darf.

Der im obigen Sinne verstandene Rechtsschutzantrag ist überwiegend bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.


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Martin BeckerTheresia DonathPatrizia Klein

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