Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.932 Anfragen

Versammlungsverbot erfordert eine konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gefahrenprognose

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

§ 28a Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG dürfte dergestalt auszulegen sein, dass Versammlungsverbote nicht allein deswegen erlassen werden dürfen, weil jede Versammlung zwangsläufig zu infektionsschutzrechtlich unerwünschten Kontakten führt.

Ein Versammlungsverbot kann nur ergehen, wenn eine konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gefahrenprognose ergibt, dass bei Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch absehbare Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus unmittelbar gefährdet ist und sich diese Gefahr nicht durch Beschränkungen im Sinne von § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG auf ein vertretbares Maß reduzieren lässt.

Als „ultima ratio“ kommt ein präventives Versammlungsverbot in Betracht, wenn aufgrund des Versammlungsthemas, des zu erwartenden Teilnehmerkreises und weiterer Umstände des Einzelfalls konkret zu erwarten ist, dass derartige Beschränkungen systematisch nicht beachtet werden.


VG Stuttgart, 27.01.2022 - Az: 1 K 371/22

ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0127.1K371.22.00

Theresia DonathAlexandra KlimatosDr. Jens-Peter Voß

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus nordbayern.de 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

The service was super promptly done, attentive, supportive, with detailed feedback on how the case was progressing. Overall, I give them 5 stars ...
Andrew Osita Ezuruike, Berlin, Germany
Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit
Verifizierter Mandant