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Maskenpflicht im Sportunterricht

Corona-Virus Lesezeit: ca. 22 Minuten

Der 14-jährige Antragsteller, der die 8. Klasse einer Realschule in Bayern besucht, wendet sich mit seinem Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung vom 6. Dezember 2021 gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23. November 2021 (15. BayIfSMV; BayMBl. 2021 Nr. 816) i.d.F. vom 12. Januar 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 2), wonach die Maskenpflicht nach § 2 15. BayIfSMV mit weiteren Maßgaben auch während des Sportunterrichts in geschlossenen Räumen gilt. Der Antragsteller hat im Verfahren ein ärztliches Attest vom 12. November 2021 vorgelegt, wonach bei ihm medizinische Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht vorliegen, weil das Tragen im kindlichen Körper Schwindel, Kopfschmerz, Übelkeit, Konzentrationsstörungen, Atemnotzustand, Hyperkapnie und regulatorischen Hypercortisolismus verursache. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wie in der Corona-Verordnung vorgesehen, sei unzumutbar. Das ärztliche Attest wird seitens der Schulleitung des Antragstellers nicht anerkannt, weshalb der Antragsteller derzeit die Schule nicht besucht. Er macht geltend, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in geschlossenen Räumen bedrohe seine Gesundheit sowie Leib und Leben. Bei einer langen Tragedauer über 90 Minuten im Sportunterricht beim Ausüben von Ballsportarten könne wegen der hohen Belegung der Sporthalle und der vermehrten Atmungsaktivität zu einer akuten gesundheitlichen Problematik führen.

Er beantragt,

§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 15. BayIfSMV vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller nur für sich persönlich eine Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während des Schulunterrichts erreichen wolle. Der ärztlichen Bescheinigung lasse sich nicht entnehmen, was den Gesundheitszustand des Antragstellers von dem anderer Schüler unterscheide. Die angefochtene Norm stelle eine sinnvolle und rechtmäßige Regelung dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

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VGH Bayern, 13.01.2022 - Az: 20 NE 21.2991


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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