Der minderjährige Antragsteller ist Schüler einer 2. Klasse. Er wendet sich im Wesentlichen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes dagegen, dass ihm die Teilnahme am Unterricht nur gestattet ist, wenn er sich einem Test unter Aufsicht der Schule oder einer hierzu berechtigten Stelle auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterzieht und das Testergebnis negativ ausgefallen ist.
Sein (wörtlicher) Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO,
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - festzustellen, dass § 3 Abs. 1 Nr. 2 Hs 2 [gemeint Satz 2] der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-l9- Verordnung - 2. SchulHygCoV-19-VO vom 29. Juli 2021 in Verbindung mit dem Musterhygieneplan Corona für die Berliner Schulen vom 2. September 2021, demnach für ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, das den Anforderungen des § 6 Absatz 1 und 2 der Dritten SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entspricht, eine Beauftragung von Erziehungsberechtigten oder von in einem sonstigen persönlichen Näheverhältnis zur Schülerin oder zum Schüler stehenden Personen nicht erlaubt ist, rechtswidrig ist,
hilfsweise,
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - festzustellen, dass § 3 Abs. 2 der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-19- Verordnung - 2. SchulHygCoV-19-VO vom 29. Juli 2021, demnach für Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist, rechtswidrig ist.
bleibt ohne Erfolg.
Bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) wendet sich der Antragsteller nicht gegen die Regelungen des § 3 der Verordnung über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (Zweite Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung - 2. SchulHygCoV-19-VO) vom 29. Juli 2021 (GVBl. S. 926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. November 2021 (GVBl. S. 1217) als solche. Bezugspunkt seines vorläufigen Rechtsschutzbegehrens ist vielmehr, dass es ihm möglich sein muss, auch eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unter Aufsicht seiner Eltern zu Hause durchführen zu können.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
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