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Erfüllung der Schulpflicht während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 8074/21 gegen die Ordnungsverfügung des Schulamtes für die Stadt P. vom 4. November 2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache, wenn die Behörde - wie hier in Ziffer 2 der mit der Klage angefochtenen Ordnungsverfügung - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat bzw. wenn der Klage gegen eine Regelung bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt - wie hier der Zwangsgeldandrohung nach § 112 JustG NRW -, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, ist von einem überwiegenden privaten Interesse auszugehen; erweist sich demgegenüber der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, ist in der Regel von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Anlass, der Klage 18 K 8074/21 aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Zunächst enthält die Ordnungsverfügung vom 4. November 2021 eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der im zweiten Tenorpunkt verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das Schulamt für die Stadt P. (im Folgenden: Schulamt) hat - getrennt von der sonstigen Begründung - dargelegt, aus welchen Gründen es von einem besonderen Vollziehungsinteresse ausgeht. Insbesondere der Einzelfallbezug ist ausreichend hergestellt. Im Übrigen gelten in bestimmten Fällen ausnahmsweise geringere Begründungsanforderungen. Ergibt sich etwa die Dringlichkeit aus Gründen, die aufgrund der Erlassvoraussetzungen des in Rede stehenden Verwaltungsaktes für eine Vielzahl von Fällen gelten - weil unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles nahezu ausnahmslos von der Dringlichkeit der Vollziehung des Verwaltungsakts auszugehen ist -, so genügt zur Erfüllung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO die Angabe dieser Gründe. Dies gilt umso mehr, wenn die für die Dringlichkeit sprechenden Gründe offensichtlich sind.

So liegt es hier. An der Erfüllung der Schulpflicht besteht per se ein dringendes öffentliches Interesse. Hierauf hat das Schulamt in seiner Begründung mit seinem Hinweis auf die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags auch abgestellt.

Im Rahmen der danach anzustellenden Abwägungsentscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 4. November 2021 das Suspensivinteresse der Antragsteller. Nach der im vorliegenden Verfahren durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Ordnungsverfügung des Schulamtes vom 4. November 2021 als offensichtlich rechtmäßig.

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Theresia DonathHont Péter HetényiDr. Rochus Schmitz

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