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Familiengerichte sind nicht für Anordnungen gegenüber Schulen in Verbindung mit Corona-Schutzmaßnahmen zuständig

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Unterlässt das erstinstanzliche Gericht eine nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG gebotene Vorabentscheidung, kann die Rechtswegzuständigkeit noch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung geprüft werden. Daneben kann die Entscheidung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle als Voraussetzung für dessen Erlass setzt eine Empfangnahme durch den Urkundsbeamten voraus.

Für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen) ist der Rechtsweg zu den Familiengerichten im Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB nicht eröffnet; zuständig sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte.

Eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht kommt wegen unüberwindbar verschiedener Prozessmaximen beider Verfahrensordnungen nicht in Betracht.


BGH, 03.11.2021 - Az: XII ZB 289/21

ECLI:DE:BGH:2021:031121BXIIZB289.21.0

Vorgehend: OLG Jena, 14.05.2021 - Az: 1 UF 136/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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