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Zugangsbeschränkungen für nichtimmunisierte Personen bestätigt

Corona-Virus Lesezeit: ca. 29 Minuten

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben weder von einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen noch gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft.

Sein sinngemäßer Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 13, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246b), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom 29. Dezember 2021 (GV. NRW. 2021 S. 1464a), - Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) - vorläufig auszusetzen,

hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Das ist hier nicht der Fall, weil der in der Hauptsache noch zu erhebende Normenkontrollantrag des Antragstellers nach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglicher summarischer Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu seinen Lasten ausfällt.

Die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5, 13 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO geregelten Schutzmaßnahmen sind nicht offensichtlich rechtswidrig.

Bedenken dagegen, dass die Vorschriften in den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Schutzmaßnahmen darstellen, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.

Die Coronaschutzverordnung genügt voraussichtlich den an sie zu stellenden formellen Anforderungen. Sie ist gemäß § 28a Abs. 7 Satz 3, Abs. 5 IfSG mit einer allgemeinen Begründung versehen und zeitlich befristet. Sie tritt (nunmehr) mit Ablauf des 12. Januar 2022 außer Kraft (§ 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO). Damit hat der Verordnungsgeber von der Verlängerungsmöglichkeit des § 28a Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 IfSG Gebrauch gemacht.

Die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 13 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO geregelten Schutzmaßnahmen begegnen nach summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich keinen offensichtlich durchgreifenden Bedenken.

Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dürften vorliegen. Die hier angegriffenen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG - aktuell nicht mehr - festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite angewendet werden, vgl. § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG.

Der Verweis in § 28a Abs. 7 Satz 1 CoronaSchVO darauf, dass die gewählten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 erforderlich sein müssen, ist kein Tatbestandsmerkmal mit eigenständiger Bedeutung. Denn Schutzmaßnahmen sind ohnehin nur rechtmäßig, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Dies setzt voraus, dass sie (auch) erforderlich sind. Dass der Gesetzgeber an die Erforderlichkeit einen im Vergleich dazu strengeren Maßstab anlegen wollte, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzesbegründung ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass er dem Impffortschritt und dem Umstand, dass Maßnahmen auch unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag nach dieser Vorschrift möglich sind, durch eine Reduzierung des Katalogs möglicher Infektionsschutzmaßnahmen begegnen wollte.

Bei summarischer Prüfung dürften sich die streitgegenständlichen Zugangsbeschränkungen unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens voraussichtlich als verhältnismäßig erweisen.

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Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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