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Beschränkungen einer als Protestcamp durchgeführten Versammlung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch hierachielos organisierte Versammlungen sind verpflichtet, einen Versammlungsleiter zu benennen.

Soweit die Versammlungsbehörde begründete Zweifel an der Standsicherheit von Baumhäusern in einem Protestcamp hat, kann sie bis zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises deren Nutzung untersagen.

Die Verpflichtung zu unverzüglichen Handeln genügt nicht den Anforderungen der inhhaltichen Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes.

Vom Veranstalter einer Versammlung kann zum Schutz einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 die Führung von Kontaktlisten verlangt werden.

Soweit der Veranstalter einer Versammlung zu Recht durch Auflagen in Anspruch genommen wird, muss er als Störer der öffentlichen Sicherheit die aus den Auflagen resultierenden Kosten selbst tragen.


VG Magdeburg, 23.11.2021 - Az: 3 B 321/21

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1123.3B321.21MD.00

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