Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn setzt voraus, dass die für den Dienstherrn handelnden Personen schuldhaft eine gegenüber dem
Beamten bestehende Pflicht des Dienstherrn verletzt haben und dem Beamten dadurch adäquat kausal ein Vermögensschaden erwachsen ist.
Der Schutzzweck der Fürsorgepflicht besteht nicht darin, den Beamten von finanziellen Risiken freizustellen, die in keinem Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit stehen, sondern von dem Beamten aufgrund seiner eigenverantwortlichen Willensentschließung eingegangen worden und ausschließlich seinem privaten Bereich zuzuordnen sind.
Demgemäß kann der Beamte, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, grundsätzlich nicht den Ersatz des (Vermögens-)Schadens verlangen, der dadurch entstanden ist, dass er für die Dauer des gegen die Zurruhestandsversetzungsverfügung gerichteten - im Ergebnis erfolgreichen - Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahrens kraft Gesetzes (hier nach § 44 Abs. 3 BG LSA a. F.) nur verringerte Bezüge im Umfang des erdienten Ruhegehaltes erhalten hat und ihm die einbehaltenen Bezügebestandteile erst später nachgezahlt worden sind