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Verfassungsbeschwerde gegen die sog. 2-G- bzw. 3-G-Regelungen in NRW
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Beschwerdeführer haben entgegen den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht hinreichend konkret diejenigen Rechtsnormen benannt, gegen die sich die Verfassungsbeschwerde richtet.
Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft haben. Das Land Nordrhein-Westfalen regelt Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus durch Rechtsverordnungen. Gegen diese ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW der Rechtsweg der Normenkontrolle, gegebenenfalls nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, zulässig. Es ist weder vorge-tragen noch sonst ersichtlich, dass hier vom Erfordernis der Rechtswegerschöp-fung ausnahmsweise abgesehen werden könnte.
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