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Eilantrag gegen 2G-Regelung erfolglos

Corona-Virus Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat einen Eilantrag auf Aussetzung der in Brandenburg seit dem 15. November 2021 geltenden und zum 24. November 2021 überarbeiteten 2G-Regelung abgelehnt.

Nach § 7 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12. November 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 91]) bzw. § 7 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. November 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 93]) gilt das zwingende 2G-Modell, d. h. Zutritt nur für vollständig geimpfte oder genesene Personen, unter anderem zu Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, körpernahe Dienstleistungen, Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, für Gast- und Beherbergungsstätten, für Theater, Konzert- und Opernhäuser, für Kinos, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, für Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern, für Gedenkstätten, Museen und Tierparks. Ausgenommen hiervon sind z. B. Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Drogerien, Apotheken, Optiker und Hörgeräteakustiker, der Buch-, Zeitschriften- und Tabakwarenhandel, Tankstellen, Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Banken und Sparkassen. Die Einhaltung der 2G-Regelungen ist dabei durch den jeweiligen Veranstalter oder Betreiber sicherzustellen.

Gegen diese Vorschriften haben sich in dem dem Eilverfahren zu Grunde liegenden Normenkontrollverfahren 23 Mitglieder des Landtags Brandenburg gewandt.

Sie rügen die Verfassungswidrigkeit der Regelung unter mehreren Gesichtspunkten. Sie meinen, die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für die Verordnung, § 28a Infektionsschutzgesetz, seien nicht erfüllt. Eine „ernsthafte“ Gefahr, im Sinne einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit für eine systemische Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems, habe weder zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses vorgelegen noch liege sie zum jetzigen Zeitpunkt vor. Des Weiteren verstoße die Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. der Menschenwürde gemäß Art. 7 der Landesverfassung.

Das Verfassungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung auf Grund einer Folgenabwägung getroffen.

Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die mit den Zutrittsbeschränkungen verbundenen Eingriffe in die Grundrechte - insbesondere die Berufsfreiheit von Gewerbetreibenden und Veranstaltern - hat das Verfassungsgericht als erheblich angesehen. Bei der vorzunehmenden Folgenabwägung überwiege angesichts der in den letzten Wochen erheblich angestiegenen Infektionszahlen und der steigenden Auslastung von Intensivbetten jedoch das Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung.


VerfG Brandenburg, 10.12.2021 - Az: VfGBbg 24/21 EA

Quelle: PM des VerfG Brandenburg


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