Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat zwei gegen die SARS CoV 2-EindV vom 30. Oktober 2020 gerichteten Eilanträge abgelehnt.
Die Antragsteller sind Betreiber eines Fitnessstudios in Potsdam bzw. eines Gastronomiebetriebes in Erkner und mussten auf Grund der Regelungen in der SARS CoV 2-EindV vom 30. Oktober 2020 bzw. in der nachfolgenden Regelung vom 30. November 2020 ihre Betriebe im Wesentlichen für den Publikumsverkehr schließen.
Nachdem sie zunächst bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vergeblich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hatten, hat nun auch das Verfassungsgericht die Anträge auf vorläufige Aussetzung der Schließungsanordnungen abgelehnt.
Zwar seien die Eingriffe in die Grundrechte der Antragsteller im Hinblick auf die Berufsfreiheit erheblich. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege angesichts der immer noch gleichbleibend hohen bzw. wieder ansteigenden Infektionszahlen und der steigenden Auslastung der Intensivbetten jedoch das Interesse am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung.
Die Antragsteller sind Betreiber eines Fitnessstudios in Potsdam bzw. eines Gastronomiebetriebes in Erkner und mussten auf Grund der Regelungen in der SARS CoV 2-EindV vom 30. Oktober 2020 bzw. in der nachfolgenden Regelung vom 30. November 2020 ihre Betriebe im Wesentlichen für den Publikumsverkehr schließen.
Nachdem sie zunächst bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vergeblich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hatten, hat nun auch das Verfassungsgericht die Anträge auf vorläufige Aussetzung der Schließungsanordnungen abgelehnt.
Zwar seien die Eingriffe in die Grundrechte der Antragsteller im Hinblick auf die Berufsfreiheit erheblich. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege angesichts der immer noch gleichbleibend hohen bzw. wieder ansteigenden Infektionszahlen und der steigenden Auslastung der Intensivbetten jedoch das Interesse am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung.
VerfG Brandenburg, 11.12.2020 - Az: VfGBbg 21/20 EA, VfGBbg 22/20 EA
Quelle: PM des VerfG Brandenburg
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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