Der Antragsteller wendet sich gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Verkaufsstellen im Sinne des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes.
Der Antragsteller begehrte vor dem Verwaltungsgericht Potsdam im Wesentlichen die vorläufige Feststellung, dass er von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als Kunde in Verkaufsstellen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel befreit sei. Er machte u. a. geltend, an diesen Orten sowie - als Folge der staatlichen Empfehlung zum Tragen einer Maske - bei Übergabe und Abholung seines Kindes in der Kindertagestätte derzeit eine Maske tragen zu müssen. Das verletze ihn in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit und freien Entfaltung seiner Persönlichkeit. Sein Recht auf körperliche Unversehrtheit sei verletzt, da Kopfschmerzen und Sehstörungen aufträten. Die Maske sei Brutstätte für Krankheitserreger. Wegen des Zwangs, Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, die von Medizinern herrschend zur Verhinderung der Virusverbreitung für ungeeignet gehalten würden, sei er zudem in seiner Gewissensfreiheit und der Wissenschaftsfreiheit verletzt. Das
Infektionsschutzgesetz (IfSG) biete keine hinreichende Grundlage für Einschränkungen. Alltagsmasken seien zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus ungeeignet und überdies gesundheitsschädlich.
Das Verwaltungsgericht Potsdam lehnte die Anträge des Antragstellers mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 17. Juni 2020 ab. Eine Befreiung komme nicht in Betracht. Der Antragsteller habe nicht dargetan, zu dem gemäß § 2 Abs. 3 Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV) befreiten Personenkreis zu gehören. Gesundheitsschädliche Auswirkung durch falschen Umgang mit der Mund-Nasen-Bedeckung drohten ihm nicht, da er als Zahnarzt mit dem richtigen Umgang vertraut sei. Für die Feststellung einer fehlenden Verpflichtung zum Tragen einer Maske ergebe die gebotene summarische Prüfung nicht, dass dem Antragsteller der erforderliche Anordnungsanspruch zustehe. Die beanstandete Verpflichtung zum Tragen der Masken begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnungsgeberin ihrer Verpflichtung nicht nachkomme, die verordneten Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auf ihre Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit stetig und in kurzzeitigen Abständen zu überprüfen.
In der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichteten Beschwerde beanstandete der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen verkannt, wenn es in seiner Person liegende Ausnahmegründe prüfe. Die Maskenpflicht verletze alle Menschen, damit auch den Antragsteller, in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit, da Masken gesundheitsschädlich seien. Daher seien alle Menschen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 SARS-CoV-2-UmgV von der Tragepflicht ausgenommen. In einer eidesstattlichen Versicherung erklärte er, bei Benutzung einer Maske falle ihm das Atmen schwer; bei seiner Arbeit als Zahnarzt müsse er mehr und längere Pausen machen. Zudem habe er die fehlende Bestimmtheit der verordneten Maskenpflicht im Hinblick auf die Beschaffenheit der Mund-Nasen-Bedeckung gerügt. Es sei nicht ersichtlich, welche Art von Maske er tragen müsse. Mit Bedenken gegen die Ermächtigungsgrundlage aus dem Infektionsschutzgesetz habe sich das Verwaltungsgericht nicht befasst. Nach Ablauf eines Vierteljahrs seit Einführung der bundesweiten Maskenpflicht müssten ein Einschätzungsspielraum und die anfänglich unsichere Erkenntnislage inzwischen beendet sein. Ein wissenschaftlicher Nachweis für die Wirksamkeit fehle. Positive Auswirkungen auf die Entwicklung der Neuinfektionen seien nicht ersichtlich. Der Umgang mit der Maske finde in der Bevölkerung ohnehin nicht korrekt statt. Mildere Mittel seien vorhanden; die Maskenpflicht sei auch angesichts geringer Fallzahlen unverhältnismäßig. Eine individuelle Befreiung des Antragstellers von der Maskenpflicht begründe keine Vorwegnahme der Hauptsache, da er allein keinen messbaren Einfluss auf das Infektionsgeschehen habe.
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