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Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios: Mitgliedsbeitrag weiter zahlbar?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte ein Mitglied eines Fitnessstudio seine mit Vertrag vom 20.02.2018 begonnene dreijährige Mitgliedschaft zum 28.02.2021 gekündigt. Der Vertrag sah bis dahin monatliche Zahlungen vor, welche das Mitglied auch bis Oktober 2020 leistete.

Als schließlich aufgrund der „Corona-Pandemie“ ab November 2020 das Fitnessstudio auf behördliche Anweisung hin schließen musste, verweigerte das Mitglied die Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge.

Daraufhin mahnte ihn der Betreiber zur Zahlung und gab an, er würde im Ausgleich „Gutscheine“ erhalten.

Das Mitglied antwortete hierauf in einer E-Mail, in welcher er angab, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Der Anspruch selbst bestünde schon nicht, da der Betreiber aufgrund der Schließung keine Gegenleistung erbringe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Aufgrund der behördlich angeordneten Schließung des Fitnessstudios wurde diesem die Erbringung der vertraglichen Leistung, nämlich das Überlassen der Fitnessgeräte, gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich. Es war auch nicht unter Auflagen möglich, das Fitnessstudio zu öffnen, vielmehr wurde der Zugang zu den Fitnessgeräten und Einrichtungen des Fitnessstudios durch den „Corona-Lockdown“ durch rechtlichen Zwang vollständig verhindert.

Soweit die Betreiberin ihren Mitgliedern „Kompensations-Angebote“ machte, z.B. durch Gutscheine, sind diese grundsätzlich nicht erfüllungstauglich, können also die ursprünglich vertraglich vereinbarte Leistung nicht ersetzen.

Nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB, welcher durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 20. Mai 2020 eingeführt wurde, ist es dem Betreiber eines Fitnessstudios zwar möglich, anstelle der Erstattung bereits geleisteter Beiträge Gutscheine anzubieten.

Ein solcher Fall war vorliegend jedoch nicht gegeben, da das Mitglied schon keine Beiträge geleistet hat, welche erstattet werden könnten. Im Übrigen war keine Vereinbarung zwischen dem Mitglied und dem Studio ersichtlich, welche die geschuldete Primärleistung anders regeln oder ersetzen würde.


AG Hamburg, 11.06.2021 - Az: 9 C 95/21

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