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Keine Befreiung vom Präsenzunterricht wegen der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das VG Schleswig hat es abgelehnt, für eine Grundschülerin die Beurlaubung vom Präsenzunterricht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzuordnen.

Nach Auffassung der Kammer sei der Erfolg der in der Hauptsache erhobenen Klage nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Sachprüfung nicht überwiegend wahrscheinlich.

Ein wichtiger Grund, die Tochter von der Teilnahme an Unterrichts- oder Schulveranstaltungen zu beurlauben, sei von den antragstellenden Eltern nicht glaubhaft gemacht worden. Zwar komme eine Befreiung von Schülerinnen oder Schülern vom Präsenzunterricht in Betracht, wenn sie selbst im Hinblick auf eine mögliche COVID-19 Erkrankung einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien oder mit einer solchen Person in häuslicher Gemeinschaft lebten.

Dies erfordere aber immer einer Bewertung im Einzelfall, da wegen der Vielzahl der möglichen Risiken durch Vorerkrankungen und deren unterschiedlichen Ausprägungen sowie der Lebensgestaltung der Familien eine diesbezügliche allgemeine Aussage nicht möglich sei. Dabei sei das erhöhte Risiko durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen, die der Schulleitung bzw. dem Gericht durch konkrete und nachvollziehbare Angaben eine selbstständige Prüfung ermögliche.

Datenschutzrechtliche Belange stünden dem nicht entgegen. Das Attest müsse die zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen konkret benennen und relevante Vorerkrankungen bezeichnen. Ferner müsse erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.

Das von den Antragstellern vorgelegte Attest erfülle nach Auffassung der Kammer diese Voraussetzungen nicht.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim OVG Schleswig-Holstein eingelegt werden.


VG Schleswig, 30.11.2021 - Az: 9 B 10001/21

Quelle: PM des VG Schleswig

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