Die Beteiligten zu 1 und 2 haben mit Schreiben vom 15. März 2021 beim Familiengericht darum nachgesucht, ein Verfahren nach
§ 1666 BGB zu eröffnen und gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung der von dem seinerzeit 17jährigen Sohn besuchten Berufsschule einstweilig anzuordnen, die schulintern getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), insbesondere Abstandsgebote und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, vorläufig auszusetzen.
Das Familiengericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verweisung an das Verwaltungsgericht aufgehoben und das Verfahren eingestellt werde. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 und 2 am 11. Mai 2021 die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit einem noch vor der am 16. August 2021 eingetretenen Volljährigkeit des betroffenen Kindes eingegangenen Schriftsatz begründet. Anschließend und im Hinblick auf die Volljährigkeit haben die Beteiligten zu 1 und 2 die Hauptsache für erledigt erklärt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das in Bezug auf die Rechtswegzuständigkeit zugelassene Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft. Nach dieser Vorschrift kann eine Rechtsbeschwerde auch in den Fällen zugelassen werden, in denen die jeweilige Verfahrensordnung ein Rechtsmittel an den obersten Gerichtshof des Bundes an sich nicht vorsieht, wie etwa in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes.
Der Umstand, dass das betroffene Kind zwischenzeitlich volljährig geworden ist, enthebt nicht von der Beantwortung der Frage der Rechtswegzuständigkeit. Denn auch die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer möglichen Erledigung der Hauptsache sind in dem zuständigen Rechtsweg zu klären. Wäre das Verfahren an das Verwaltungsgericht zu verweisen, so richtete es sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des materiellen Schulrechts, ob durch die Volljährigkeit eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist oder ob das Verfahren mit dem betroffenen Schüler als nunmehr sich selbst vertretenden Antragsteller fortzusetzten wäre.
2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die sofortige Beschwerde sei gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft. Dem stünden die Regelungen des
§ 57 FamFG nicht entgegen, da die Vorschrift des § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG vorgehe.
Eröffnet sei allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten. Denn der Sache nach griffen die Eltern Anordnungen der Schulleitung und die zugrunde liegenden Bestimmungen der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171) sowie
§ 28 a des Infektionsschutzgesetzes an. Die Streitigkeit betreffe daher das Verhältnis zwischen Bürger und Staat, hier in Gestalt der Schulverwaltung, und sei somit öffentlich-rechtlicher Natur.
Eine Rechtswegverweisung komme aber nicht in Betracht, wenn ein Verfahren nicht antragsabhängig sei, sondern es sich wie hier um ein nur von Amts wegen einzuleitendes Verfahren handle. Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit könnten nicht in einen anderen Rechtsweg verwiesen werden. Sie würden durch eigene Entschließung des zuständigen Gerichts von Amts wegen eingeleitet und dürften nicht einem anderen Gericht aufgedrängt werden. Sie seien vielmehr, wenn das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unzulässig sei, einzustellen.
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