Die 30 Antragsteller besuchen unterschiedliche Jahrgangsstufen in einer Grund-, Mittel- oder Realschule bzw. eines Gymnasiums in Bayern und beantragen, § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, hilfsweise § 13 Abs. 2 Satz 3 der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV vom 1.9.2021, BayMBl. 2021 Nr. 615) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 733), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Mit ihrem Eilantrag vom 18. Oktober 2021 tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, in ihren Rechten und Grundrechten verletzt zu werden. Mit der Einfügung des Satzes 3 durch die Änderungsverordnung vom 5. Oktober 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 715) sei nunmehr klargestellt worden, dass es sich nicht mehr um eine Testobliegenheit mit Zugangsbeschränkung, sondern um eine echte Testpflicht handele, weil es den Schülerinnen und Schülern nicht mehr freigestellt sei, zum Präsenzunterricht zu erscheinen. Die Wahrnehmung von Distanzunterrichtsangeboten verstoße gegen die Schulpflicht. Seit der Entscheidung des Senats vom 12. April 2021 (Az. 20 NE 21.926) hätten sich die pandemische Lage, das Infektionsgeschehen (Abschaffung der Inzidenzbestimmungen) und die Impfquote drastisch geändert.
Es fehle an einer Rechtsgrundlage. Die Maßnahme sei nicht mehr erforderlich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG. Das Infektionsgeschehen gehe nicht von Schülerinnen und Schülern aus. Bei ihnen sei die Impfquote hoch, trete die Erkrankung selten auf und wenn, dann verlaufe sie mild. Die Testpflicht sei wegen ihrer Inzidenzunabhängigkeit völlig vom konkreten Infektions- und Krankheitsgeschehen losgelöst. Als Auslegungshilfe könne auch § 28a Abs. 3 Satz 1 und 2 IfSG herangezogen werden. Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG seien nicht zulässig.
Die Schülerinnen und Schüler würden in ihren Grundrechten (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Alt. 7 GG, Art. 4 Abs. 1 Alt. 2, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 GG) verletzt, zum Objekt der Corona-Bekämpfung degradiert und nur noch als Infektionsherd und -überträger gesehen. Der Abstrichtupfer führe bei falscher Handhabung zu Würgereflexen bzw. Schmerzen und manchmal sogar zu Erbrechen, Nasenbluten oder sonstigen negativen Gesundheitszuständen, die auch noch Tage anhalten könnten. Bei dem sog. „Lollitest“ bestehe die Gefahr, dass ein potentiell verunreinigtes Teststäbchen zum Einsatz komme.
Ungetestete Schülerinnen und Schüler müssten am Präsenzunterricht teilnehmen dürfen. Der Distanzunterricht stelle keine vergleichbare Möglichkeit dar, dem Schulbetrieb zu folgen. Unter anderem gebe es dort keine Möglichkeit, gültige Leistungsnachweise zu erbringen. Das Testen bringe keinen Mehrwert an Sicherheit oder Eindämmung des Infektionsgeschehens. Unter Einhaltung der Abstandsregeln, etwaiger Maskenpflichten, dem Lüften und dem Rahmenhygieneplan müsse ein Unterricht vor Ort möglich sein. Die Teilnahme am Präsenzunterricht sei zur Selbstverwirklichung und zur Erbringung von Leistungsnachweisen notwendig. Indem die Schulpflicht nur durch Präsenzunterricht erfüllt werden könne, komme Distanzunterricht nicht mehr in Betracht.
Die Schülerinnen und Schüler, die sich nicht testen ließen, erhielten keine Bildung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung könne nicht gewährleistet werden. Die Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung fehle, wenn seitens des Gesetzgebers kein Anspruch auf Distanzunterricht einfach- oder grundgesetzlich ausgestaltet werde. Der allgemeine und besondere Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Alt. 7 GG sei verletzt. Niemand dürfe wegen seiner politischen Anschauungen diskriminiert werden. Es liege eine Ungleichbehandlung vor, indem nur getestete Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht teilnehmen dürften.
Für Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf könne das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ausnahmen von der Testpflicht bekanntmachen. Eine Testpflicht würde einen Gewissenskonflikt zwischen dem wichtigen Präsenzunterricht einerseits und der Gesundheit andererseits hervorrufen und damit gegen die Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 Alt. 2 GG verstoßen. Die Erziehung, worauf die Schülerinnen und Schüler mit Art. 6 Abs. 2 GG einen gesetzlichen Anspruch hätten, werde durch die Testpflicht gefährdet. Der Staat habe das gesamte Schulwesen zu beaufsichtigen. Dem widerspreche die angegriffene Regelung, da der Staat keine bzw. keine ausreichende Bildung gewährleiste.
Eine inzidenzunabhängige Regelung, fernab von jeder Prognose oder Evaluierung des Infektionsgeschehens, sei unverhältnismäßig. Die Testung habe keinerlei positive Auswirkung auf die Eindämmung des Infektionsgeschehens. Der Senat habe mit seiner Entscheidung vom 2. März 2021 (Az:
20 NE 21.353) einem Eilantrag stattgegeben und damit die Testpflicht für Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen als unwirksam bestätigt. Gemäß § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG seien die sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen auf die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Prof. Dr. B. komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Einsatz von Antigentests in Schulen nicht zielführend sei, da der Schulbetrieb - nach Risikomanagement Methoden analysiert - kein signifikantes Risiko darstelle.
Art. 35 BayEUG bzw. Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayEUG i.V.m. Art. 128 der Verfassung des Freistaats Bayern erkläre die Pflicht und damit korrelierend auch das Recht auf einen Schulbesuch. Bei einem ausbleibenden Präsenzunterricht entfielen die Möglichkeiten des Art. 56 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BayEUG. Die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen, resultiere aus Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG. Zudem werde auf die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) und der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI) vom 13. September 2021 verwiesen. Darin werde u.a. von einer regelmäßigen Testung asymptomatischer Kinder und Jugendlicher mittels Antigen- oder PCR-Tests oder Gruppentests mit der Lolly-Methode abgeraten.
Hierzu führte das Gericht aus:
A. Der Hauptantrag bleibt ohne Erfolg.
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