Ziffer 2.3 der vom Rektorat am 8. September 2021 beschlossenen Vorgaben zur Lehrveranstaltungsplanung des Wintersemesters 2021/22 erweist sich als rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift wird die maximale Teilnehmerzahl bei Präsenzveranstaltungen für jeden Raum unter Berücksichtigung des Mindestabstands festgelegt, wobei die Obergrenze i.d.R. bei 35 Personen liegt.
Diese Regelung greift in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) des Antragstellers ein, der als Hochschullehrer an einer Fachhochschule Träger dieses Grundrechts ist. Kern der Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrer das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Dementsprechend sieht § 4 Abs. 1 des Hochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (HG) vor, dass das Land und die Hochschulen sicherstellen, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte in Lehre und Forschung wahrnehmen können. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 HG umfasst die Freiheit der Lehre insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung. Zu dieser Lehrfreiheit gehört grundsätzlich auch das Recht, die Lehre allen an der Veranstaltung interessierten Studierenden uneingeschränkt zugänglich zu machen. Der Antragsteller hat sich methodisch für die Vermittlung seiner Lehre in Präsenz entschieden, weil er diese gegenüber einer Online- oder Hybridveranstaltung als qualitativ höherwertig einstuft.
Dieses Recht wird vorliegend durch die Begrenzung auf 35 Studierende als Präsenzteilnehmer eingeschränkt. Nach den Angaben der Antragsgegnerin gibt der Antragsteller im Wintersemester 2021/22 vier Präsenzveranstaltungen, zu denen sich zwischen 45 und 68 Studierende angemeldet haben. Unter Einhaltung des Mindestabstandes erlaubten die ihm zugeteilten Räumlichkeiten allenfalls Teilnehmerzahlen von 49 Personen bzw. 40 Personen.
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