Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 405.163 Anfragen

Normenkontrollantrag hinsichtlich der „3G-Regelung“

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 50 Minuten

Die in Bayern in einem Landkreis mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 wohnhafte Antragstellerin beantragt, § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4, § 11 der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV vom 1. September 2021, BayMBl. 2021 Nr. 615), die mit Ablauf des 1. Oktober 2021 außer Kraft tritt (§ 20 Abs. 1 14. BayIfSMV), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Antragstellerin ist weder geimpft noch genesen im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV).

Zur Begründung ihres Antrags führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, die Statuierung einer Testpflicht für Ungeimpfte verletze sie in ihren Grundrechten auf körperliche Integrität, allgemeine Handlungsfreiheit sowie auf Gleichbehandlung.

Sie lehne derzeit wegen gesundheitlicher Beschwerden - insbesondere Thromboseneigung - eine Impfung gegen COVID-19 ab. Die Regelung sei unverhältnismäßig, da eine Verschärfung gegenüber der Vorgängerregelung in Anbetracht des Impffortschritts nicht erforderlich sei. Es handele sich bei den Testpflichten im Rahmen einer „erweiterten Einlasskontrolle“ nicht etwa lediglich um einen niederschwelligen Eingriff mit Bagatellcharakter, denn jeder Test berge die Gefahr eines (falsch) positiven Ergebnisses, was durch die zwangsläufige Quarantäne erhebliche Beeinträchtigungen für den Betroffenen und sein Umfeld mit sich brächte. Grundrechtseinschränkungen seien ab dem nunmehr eingetretenen Zeitpunkt, zu dem jedem ein Impfangebot gemacht werden könne, nicht mehr zu rechtfertigen, da nur noch eine individuelle eigenverantwortliche Selbstgefährdung, aber keine Gefährdung der Volksgesundheit mehr bestehe.

Die Anknüpfung allein an einen festen Inzidenzwert sei wegen des Impffortschritts rechtswidrig und auch eine Überlastung des Gesundheitssystems sei nach heutigen Erkenntnissen nicht nur nicht eingetreten, sondern habe zu keinem Zeitpunkt ernstlich gedroht.

Darüber hinaus bewirke die Testpflicht für Ungeimpfte eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und wegen der hiermit verbundenen deutlichen Erschwernis bei der Teilnahme am sozialen Leben einen faktischen „Impfzwang“, der jedoch einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage bedürfte. Eine bloße Ermächtigung zum Erlass von Ausnahmeregelungen von in anderen Normen enthaltenen Ge- und Verboten - wie § 28c IfSG sie vornehme - vermöge mit Blick auf die Wesentlichkeitstheorie bereits keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Statuierung einer (faktischen) Impfpflicht zu bilden. Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung gingen vorliegend über das Willkürverbot hinaus, da es um eine freie Impfentscheidung und damit Belange der eigenen Gesundheit gehe, was im Gewicht ohne weiteres den in Art. 3 Abs. 3 GG benannten Merkmalen entspreche.

So habe auch der Europarat in § 7.3 seiner Resolution Nr. 2361 vom 27. Januar 2021 gefordert, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Geimpften und Nichtgeimpften geben dürfe, damit insofern die Wahlfreiheit des Einzelnen nicht durch politischen, gesellschaftlichen oder sonstigen Druck beeinträchtigt werde. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG liege vor, weil eine Impfung aufgrund der mit ihr verbundenen Nebenwirkungen stets mit einer individuellen Gesundheitsgefährdung einhergehe und die Impfstoffe hinsichtlich ihrer Nebenwirkungen oder Folgeschäden noch weitgehend unerforscht seien. Schlussendlich sei die angefochtene Regelung aber auch insoweit übermäßig, als sie ihrerseits keine § 20 Abs. 6 Satz 2 IfSG entsprechende Ausnahmeregelung bzw. Erleichterung für Menschen enthalte, für die eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert oder aus anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei (wie bei Schwangeren oder Allergikern).

Wenn erkennbar sei, dass die Gesundheit des Impflings gefährdet würde, müsse die Impfpflicht zurücktreten. Neueren Erkenntnissen zufolge diene die Impfung überdies in erster Linie dem Eigenschutz des Geimpften, wohingegen der Effekt auf die Infektiösität des Geimpften eher zweifelhaft erscheine, zumal sich abzeichne, dass infizierte Geimpfte möglicherweise sogar kaum weniger infektiös seien als Ungeimpfte. Deren erhebliche Privilegierung lasse sich vor diesem Hintergrund nicht sachlich rechtfertigen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich nicht gegeben sind.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Dr. Jens-Peter VoßTheresia DonathMartin Becker

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Business Vogue 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

The service was super promptly done, attentive, supportive, with detailed feedback on how the case was progressing. Overall, I give them 5 stars ...
Andrew Osita Ezuruike, Berlin, Germany
Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.
Verifizierter Mandant