Die Klägerin buchte für sich und ihre Familie am 27.07.2020 bei der Beklagten eine
Pauschalreise in die Türkei für den Reisezeitraum 05.09.2020 bis 12.09.2020. Die Pauschalreise beinhaltete eine Flugreise von Frankfurt am Main nach Izmir Cesme (Türkei) (Hin- und Rückflug) sowie die Unterbringung in der Unterkunft zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von 1.152,00 Euro, welche die Klägerin auch vollständig leistete.
Die Klägerin erklärte mit am 02.09.2020 ihren
Rücktritt vom Reisevertrag. Sie begründete den Rücktritt im Wesentlichen mit einer im Zeitpunkt des Rücktritts bestehenden Reisewarnung für die Türkei. Für die Region Izmir bestand zum Zeitpunkt des Rücktritts und der Reise keine amtliche Reisewarnung des Auswärtigen Amts.
Die Beklagte stellte der Klägerin mit Rechnung von 02.09.2020 einen Stornierungsbetrag in Höhe von 979,00 Euro in Rechnung, den sie mit dem gezahlten Reisepreis verrechnete.
Die Klägerin ist der Ansicht, die COVID-19-Pandemie stelle einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von
§ 651h Abs. 3 BGB dar, so dass sie ohne eine Entschädigung leisten zu müssen, vom
Reisevertrag zurücktreten könne.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises in Höhe von 979,00 Euro gemäß § 651 h Abs. 5, Abs. 1 BGB verlangen.
Danach verliert der Reiseveranstalter im Falle des jederzeit möglichen Rücktritts vor Reisebeginn den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und hat diesen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
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