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Impfung gegen das Coronavirus als experimentelle Biowaffe?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht.

Sofern sich der Antragsteller gegen „alle Verordnungen des Freistaates Bayern über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des Sars-CoV-2-Virus und COVID-19“, gegen „alle Verordnungen zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Bayern“ wendet und geltend macht, die Impfung gegen das Coronavirus verstoße als experimentelle Biowaffe gegen das Völkerrecht, erweist sich der Normenkontrollantrag bereits mangels eines tauglichen Antragsgegenstandes als unzulässig. Ihm fehlt die erforderliche Erfolgsaussicht, weil sich weder dem Antrag selbst noch der Begründung entnehmen lässt, durch welche Regelungen sich der Antragsteller beschwert fühlt.

Soweit sich der Antrag im Übrigen gegen die erstmals mit Verordnung zur Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 34) eingeführte und mit Inkrafttreten der 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 615) entfallene Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Einzelhandel und im Öffentlichen Personennahverkehr richtet, ist er ebenfalls unstatthaft und damit unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entzieht das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand. Eine Umstellung in einen Feststellungsantrag hat der Antragsteller nicht vorgenommen. Er hat auch nicht dargelegt, inwiefern er durch die außer Kraft getretenen Regelungen immer noch belastet wird.

Da die angegriffene Verpflichtung unter Geltung der 14. BayIfSMV nicht weiter fortbesteht, ist eine Antragsumstellung mangels Bestehens einer Antragsbefugnis unzulässig.


VGH Bayern, 13.09.2021 - Az: 20 N 21.322

Patrizia KleinDr. Jens-Peter VoßAlexandra Klimatos

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