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Verpfichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. April 2021, mit dem es im Wesentlichen eine Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Schülerinnen und Schüler ab dem sechsten Lebensjahr sowie für Lehrkräfte in staatlichen Schulen in Thüringen angeordnet hat.

Die Zuständigkeit des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zum Erlass der infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung folgt aus § 5a der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501).

Der Senat hat wiederholt klargestellt, dass im Zusammenhang mit dem Erlass infektionsschutzrechtlicher Anordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Wesentlichkeitsprinzips und des Parlamentsvorbehalts nicht anzunehmen ist. Jedenfalls mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes und dem Inkrafttreten des § 28a IfSG mit Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) ist diesen verfassungsrechtlichen Prinzipien genüge getan worden ist (vgl. nur zuletzt OVG Thüringen, 14.04.2021 - Az: 3 EN 195/21).

Die Entscheidung, die Benutzung der Mund-Nasen-Bedeckung in allen Klassenstufen für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler ab 6 Jahren verpflichtend einzuführen, beruht auf einer Abwägung unterschiedlicher Interessen. Eine Fehlgewichtung insbesondere des öffentlichen Interesses an einer Bekämpfung des Infektionsgeschehens bei einer hohen Zahl an Neuinfizierungen, wie sie im Frühjahr 2021 in Thüringen festzustellen war, und dem Interesse an einer grundsätzlichen Aufrechterhaltung des Schulbetriebs einerseits und den möglichen Beeinträchtigungen betroffener Schülerinnen und Schüler andererseits ist jedenfalls nicht ersichtlich.

Die inhaltliche Bewertung des Amtsgerichts Weimar (Beschluss vom 8. April 2021 - Az: 9 F 148/21 -, mittlerweile aufgehoben durch Beschluss des OLG Jena vom 14. Mai 2021 - Az: 1 UF 136/21) zur Rechtswidrigkeit der Pflicht der Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung an Thüringer Schulen ist nicht nachvollziehbar und verkennt vollständig die den Behörden einzuräumenden Entscheidungsspielräume.


OVG Thüringen, 26.08.2021 - Az: 3 EO 278/21

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Natalie Reil, Landshut