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Quarantänepflicht einer Grundschülerin nach einem engen Kontakt zu einem mit Corona infizierten Mitschüler
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten
Das Gericht versteht den mit „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“ überschriebenen Antrag, die aufschiebende Wirkung des noch einzulegenden Widerspruchs gegen die Absonderungsverfügung vom 3. September 2021 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, bei verständiger Würdigung des Begehrens der Antragstellerin gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO so, dass es ihr (allein) um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des noch einzulegenden Widerspruchs geht, denn ein solcher Antrag ist in der vorliegenden Konstellation aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO (allein) statthaft (vgl. auch § 123 Abs. 5 VwGO) und entspricht dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin, die Absonderungsverfügung vorläufig nicht befolgen zu müssen.
Der so verstandene Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung überwiegt hier das bereits von Gesetzes wegen vermutete öffentliche Interesse daran, der Anordnung der Antragsgegnerin auf Absonderung der Antragstellerin in sog. häusliche Quarantäne sofortige Wirksamkeit beizumessen, deren Interesse, den damit verbundenen Einschränkungen vorläufig nicht nachkommen zu müssen. Denn nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung dürfte auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein noch zu erhebender Widerspruch der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg haben, weil die vom 30. August 2021 bis einschließlich 13. September 2021 geltende Quarantäneanordnung voraussichtlich rechtmäßig ist.
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