Dass der Verordnungsgeber den Zugang zu „Veranstaltungen“ (§ 6 VO-CP) sowie zu „Betrieben und Einrichtungen“ (§ 7 VO-CP - u.a. Kultureinrichtungen, Gastronomie, Sportstätten) von der Vorlage eines negativen „Coronatests“ abhängig macht, stellt ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um die Bevölkerung vor der Infektion mit SARS-CoV-2 zu schützen, die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen und einer Überlastung des Gesundheitssystems vorzubeugen. Die „Testpflicht“ verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
Für die Ungleichbehandlung von „immunisierten“ und „nicht-immunisierten“ Personen im Rahmen der „Testpflicht“ besteht voraussichtlich ein sachlicher Grund i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Ob die angegriffene Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in den §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 und 2, 28a IfSG findet, kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Eine „notwendige Schutzmaßnahme“ im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag können nach § 28a Abs. 1 Nr. 5-8 und 12-15 IfSG insbesondere die Schließung oder Beschränkung dort im Einzelnen genannter Veranstaltungen und Einrichtungen sein. Um eine solche „Beschränkung“ handelt es sich bei der in den §§ 6, 7 VO-CP geregelten Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests.
2. Bei der alleine möglichen summarischen Überprüfung lässt sich ein Verstoß der angegriffenen Bestimmungen der Verordnung gegen höherrangiges Recht unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten derzeit nicht feststellen.
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