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Testpflicht für nicht-immunisierte Personen vor dem Zugang zu Veranstaltungen, Betrieben und Einrichtungen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 18 Minuten

Dass der Verordnungsgeber den Zugang zu „Veranstaltungen“ (§ 6 VO-CP) sowie zu „Betrieben und Einrichtungen“ (§ 7 VO-CP - u.a. Kultureinrichtungen, Gastronomie, Sportstätten) von der Vorlage eines negativen „Coronatests“ abhängig macht, stellt ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um die Bevölkerung vor der Infektion mit SARS-CoV-2 zu schützen, die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen und einer Überlastung des Gesundheitssystems vorzubeugen. Die „Testpflicht“ verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG.

Für die Ungleichbehandlung von „immunisierten“ und „nicht-immunisierten“ Personen im Rahmen der „Testpflicht“ besteht voraussichtlich ein sachlicher Grund i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Ob die angegriffene Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in den §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 und 2, 28a IfSG findet, kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Eine „notwendige Schutzmaßnahme“ im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag können nach § 28a Abs. 1 Nr. 5-8 und 12-15 IfSG insbesondere die Schließung oder Beschränkung dort im Einzelnen genannter Veranstaltungen und Einrichtungen sein. Um eine solche „Beschränkung“ handelt es sich bei der in den §§ 6, 7 VO-CP geregelten Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests.

2. Bei der alleine möglichen summarischen Überprüfung lässt sich ein Verstoß der angegriffenen Bestimmungen der Verordnung gegen höherrangiges Recht unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten derzeit nicht feststellen.

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OVG Saarland, 01.09.2021 - Az: 2 B 197/21

ECLI:DE:OVGSL:2021:0901.2B197.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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