Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.293 Anfragen

Sperrzeit in der Gastronomie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Die Antragstellerin betreibt in Bayern eine Schankwirtschaft in räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit einer Prostitutionsstätte. Sie beantragt (zuletzt noch), § 15 Abs. 1 Nr. 1 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV vom 5. Juni 2021, BayMBl. 2021 Nr. 384), in der Fassung der Änderungsverordnung vom 27. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 516), die mit Ablauf des 25. August 2021 außer Kraft tritt (§ 29 13. BayIfSMV), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Eilantrags im Wesentlichen vor, die Sperrzeitregelung verletze sie in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 6 IfSG liege nicht vor. Die entsprechende Feststellung durch den Bundestag habe nicht getroffen werden dürfen. Auch leide die 13. BayIfSMV an einem schwerwiegenden Begründungsdefizit. Im Übrigen sei eine Sperrzeitregelung keine notwendige Schutzmaßnahme. Die angegriffene Regelung sei vor dem Hintergrund des aktuellen pandemischen Geschehens nicht mehr erforderlich. Hinsichtlich der sogenannten "variants of concern" (VOC) könne sich der Verordnungsgeber angesichts weitgehender Lockerungen in anderen Lebensbereichen nicht darauf berufen, deren Verbreitung eindämmen zu wollen. Der Erforderlichkeit der angegriffenen Maßnahmen stehe auch die fortschreitende Immunisierung der Bevölkerung entgegen. Der Verordnungsgeber nehme Infektionen im Einzelfall hin und ziele vielmehr auf Nachverfolgung von Infektionsketten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Sperrzeitregelung in § 15 Abs. 1 Nr. 1 13. BayIfSMV hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache gegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 13. BayIfSMV hinsichtlich der Anordnung einer Sperrzeit von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr hat unter Anwendung des geltenden Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (1.) bei summarischer Prüfung keine durchgreifende Aussicht auf Erfolg (2.). Auch eine Folgenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus (3.).

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Radio PSR

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.293 Beratungsanfragen

Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...

Simon, Mecklenburg Vorpommern

Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.

Verifizierter Mandant