Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.
Die Klägerin betreibt ein italienisches Restaurant. Sie unter hält bei der Beklagten für diesen Betrieb eine „Profi-Schutz Sach-Versicherung“. Vertragsbestandteil sind die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 (ZPSV 08) und die Versicherungsbedingungen für die Verbundene Firmen-Sachversicherung - 2008 (VFS 08).
In § 2 der ZBSV 08 ist unter anderem folgendes bestimmt:
„§ 2 Versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung oder Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
(…)
2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) Krankheiten:
(…)
b) Krankheitserreger:
(…)
§ 4 Ausschlüsse (…)
3. Krankheiten und Krankheitserreger
Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.“
In § 2 Ziffer 2 der Bedingungen sind die Corona-Virus-Krankheit 2019 (Covid 19) oder das SevereAcute-Respiratory-Syndrom Coronavirus (Sars CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS CoV-2) nicht genannt.
Gem. § 3 Ziffer 1 a ZPSV 08 ersetzt der Versicherer im Falle einer Schließung nach § 2 Nr. 1 a den Ertragsausfallschaden nach Teil B§ 2 Nr. 2 VSF08 bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen. Die Berechnung des Ertragsausfallschadens ist in § 2 Nr. 2 VFS 2008 (B 7) geregelt.
Die Klägerin trägt vor, ihr Restaurant sei ab dem 21.03.2020 bis einschließlich 03.05.2020 aufgrund dieser behördlichen Verfügung komplett geschlossen gewesen. Vom 04.05.2020 bis zum 17.05.2020 habe die Klägerin nur „togo-Speisen“ angeboten. Ab dem 18.05.2020 sei der Außenbereich und ab dem 24.05.2020 dann wieder auch der Innenbereich des Restaurants geöffnet gewesen. Vor der Schließungsverfügung sei das Restaurant außer an Sonn- und Feiertagen täglich geöffnet gewesen.
Die Klägerin begehrt aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages von der Beklagten Versicherungsleistungen für 30 Kalendertage betreffend den Zeitraum 21.03.2020 bis 28.04.2020 und beziffert ihren Ertragsausfallschaden unter Bezugnahme auf eine Aufstellung des Steuerberaters (K 3) für diesen Zeitraum auf 24.590,40 €.
Die Klagepartei ist der Ansicht, dass die Versicherungsklausel dahingehend zu verstehen sei, dass auch unbekannte Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst würden. So müsse ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei Abschluss der Betriebsschließungsversicherung davon ausgehen, dass sämtliche Schließungsverfügungen nach dem IfSG vom Versicherungsschutz umfasst seien.
Zudem spreche die Ausschlussklausel in § 4 Ziffer 3 ZPSV 08, wonach der Versicherer nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf haftet, gerade gegen eine abschließende Aufzählung in § 2 Nr. 2 ZPSV 08, da diese dann völlig unnötig sei.
Jedenfalls gingen gem. § 305c Abs. 2 BGB Unklarheiten zu Lasten der Beklagten.
§ 2 Nr. 2 ZPSV 08 verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei deshalb unwirksam. Die Klagepartei bezieht sich hier insbesondere auf ein Urteil des Landgerichts München I vom 01.10.2020, Az:
12 O 5895/20.
Die Beklagte trägt vor, dass nach ihrer Ansicht das Corona-Virus nicht zu den versicherten Gefahren gehöre. Die Versicherungsbedingungen enthielten in § 2 Nr. 2 ZPSV 08 einen abschließenden Katalog der versicherten Risiken, der das Corona-Virus gerade nicht umfasse.
Die Beklagte lässt darüber hinaus einwenden, dass eine hier vorliegende Teilschließung nicht versichert sei. Zudem sei das Corona-Virus auch nicht im Betrieb der Klägerin festgestellt worden, die Betriebsangehörigen seien nicht infiziert gewesen, so dass von dem Betrieb der Klägerin kein konkretes Infektionsrisiko ausgegangen sei. Es handele sich damit gerade nicht um eine versicherte betriebsinterne Gefahr. Mithin habe auch das zuständige Gesundheitsamt der Klägerin nicht aufgegeben, ihren Betrieb abzuriegeln. Eine bedingungsgemäße Schließung des versicherten Betriebes liege damit nicht vor. So sei es der Klägerin durchgehend rechtlich erlaubt gewesen, Speisen zuzubereiten und anzubieten.
Die Beklagte bestreitet die von der Klagepartei vorgetragenen Zeiten der Betriebsschließung, des „togo“-Angebotes, der für den Zeitraum vor der Betriebsschließung vorgetragenen Öffnungszeiten und den Ertragsausfallschaden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist als unbegründet abzuweisen, da der Klägerin kein Anspruch auf Versicherungsleistungen gegen die Beklagte zusteht.
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