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Maskenpflicht auf Indoorspielplatz

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Auf Indoor-Spielplätzen besteht für Kinder ab dem sechsten Geburtstag eine Maskenpflicht.

Eine anderslautende Entscheidung des VG Würzburg, gegen die der Freistaat Bayern Beschwerde eingelegt hatte, hob der für das Infektionsschutzrecht zuständige 25. Senat insoweit auf.

Die Maskenpflicht ergebe sich aus der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Dass die Regelung für Indoor-Spielplätze auf eine Vorschrift verweise, in der eine Maskenpflicht für „Fahrgäste“ vorgesehen sei, stehe dem nicht entgegen.

Die Verordnung gelte entsprechend auch für Besucher von Indoor-Spielplätzen. Es sei davon auszugehen, dass der Freistaat Bayern gerade in Innenräumen Infektionsgefahren effektiv eindämmen wolle.


VGH Bayern, 11.08.2021 - Az: 25 CE 21.2085

Vorgehend: VG Würzburg, 03.08.2021 - Az: W 8 E 21.1005

Quelle: PM des VGH Bayern


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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