Auf Indoor-Spielplätzen besteht für Kinder ab dem sechsten Geburtstag eine Maskenpflicht.
Eine anderslautende Entscheidung des VG Würzburg, gegen die der Freistaat Bayern Beschwerde eingelegt hatte, hob der für das Infektionsschutzrecht zuständige 25. Senat insoweit auf.
Die Maskenpflicht ergebe sich aus der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Dass die Regelung für Indoor-Spielplätze auf eine Vorschrift verweise, in der eine Maskenpflicht für „Fahrgäste“ vorgesehen sei, stehe dem nicht entgegen.
Die Verordnung gelte entsprechend auch für Besucher von Indoor-Spielplätzen. Es sei davon auszugehen, dass der Freistaat Bayern gerade in Innenräumen Infektionsgefahren effektiv eindämmen wolle.
VGH Bayern, 11.08.2021 - Az: 25 CE 21.2085
Vorgehend: VG Würzburg, 03.08.2021 - Az: W 8 E 21.1005
Quelle: PM des VGH Bayern
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