Der
Reiseveranstalter kann bei
Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn gemäß
§ 651h Abs. 1 Satz 3 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen, falls nicht entsprechend § 651h Abs. 3, abweichend von Absatz 1 Satz 1 BGB, am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Zur Entscheidung der Frage, ob derartige unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zum Zeitpunkt des Rücktritts des Reisenden vorlagen, ist eine Prognoseentscheidung aus ex-ante-Sicht zu treffen.
Nach Auffassung des Gerichts muss ein Rücktritt nach § 651h Abs. 3 BGB immer dann möglich sein, wenn belastbare Umstände vorliegen, auf deren Grundlage eine Prognoseentscheidung getroffen werden kann - und zwar unabhängig von der Zeitspanne bis zum Reiseantritt. Es müssen somit belastbare Fakten vorliegen, die erwarten lassen, dass es zu einer gesundheitsgefährdenden Ausbreitung von COVID-19 am Reiseziel bis zum Reiseantritt kommen wird.
Das allgemeine Vorhandensein der Corona-Pandemie ist kein ausreichender Grund für eine erhebliche Beeinträchtigung gemäß § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB.
Maßgeblich sind die Verhältnisse am Urlaubsort dort müssen außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände herrschen. Hierzu ist ein konkreter Vortrag erforderlich, wie die Zustände am konkreten Urlaubsort waren und sich im Zeitraum zwischen Stornierung und Reiseantritt voraussichtlich entwickelt hätten.
Bloße Unwohl- und Angstgefühle des Reisenden reichen nicht aus.
Die allgemeinen Einschränkungen wie Abstandsgebote, Maskenpflicht und eingeschränkte Nutzbarkeit von Einrichtungen stellen nach Ansicht des Gerichts keine erheblichen Beeinträchtigungen gem. § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB dar. Wenn der Reisebeginn nicht unmittelbar bevorsteht, ist es dem Reisenden zumutbar, solange noch keine belastbaren Fakten für eine Ausweitung des Infektionsrisikos vorliegen, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten, bevor er seinen Rücktritt ausübt.
Wurde die gebuchte Reise später jedoch tatsächlich nicht durchgeführt, so kann ein Anspruch des Reiseveranstalters auf Stornokosten, unabhängig davon, ob die Prognoseentscheidung von den Reisenden zutreffend vorgenommen wurde oder nicht, nicht bestehen.
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