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Corona-Schnelltest vor der Hauptverhandlung?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Für die richterliche Anordnung der Durchführung eines Corona-Schnelltests vor der Teilnahme des Betroffenen an einer Hauptverhandlung besteht keine Ermächtigungsgrundlage. Das Gericht ist auch nicht aus Gründen des Infektionsschutzes zum Erlass einer entsprechenden Anordnung verpflichtet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig und begründet, weil für die richterliche Anordnung der Durchführung eines Corona-Schnelltests keine einschlägige Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist und das Gericht auch nicht aus Gründen des Infektionsschutzes zum Erfass einer entsprechenden Anordnung verpflichtet war.

Die Beschwerde ist zunächst dahin auszulegen, dass der Verteidiger mittels der Beschwerde nicht nur die Rechte des Betroffenen geltend macht, sondern auch eigene subjektive Rechte. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem eingelegten Schriftsatz selbst, da der Verteidiger gegen die Anordnung des Amtsgerichts lediglich „Beschwerde" eingelegt hat, ohne zu verdeutlichen, wessen Rechte er geltend macht. Aus der Zusammenschau des Schriftsatzes sowie der vom Verteidiger vertretenen Ansicht, die Anordnung greife in Rechtspositionen der Verfahrensbeteiligten - wozu sowohl der Betroffene als auch der Verteidiger gehören - ein, folgt indes, dass er sowohl eigene wie auch Rechte des Mandanten geltend macht.

Die Beschwerde ist zulässig. Zwar wurde die Anordnung der Durchführung eines tagesaktuellen Corona-Schnelltests auf Grundlage des § 176 Abs. 1 GVG erlassen und sitzungspolizeiliche Maßnahmen können grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Anders ist dies aber, wenn durch die Anordnung Rechtspositionen des Betroffenen, insbesondere Grundrechte, über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft berührt und beeinträchtigt werden. So liegt der Fall hier, denn mit der Durchführung eines Corona-Schnelltests ist ein nicht unerheblicher Eingriff in das verfassungsrechtlich verbürgte Grundrecht des Adressaten auf körperliche Unversehrtheit verbunden. Um an ein aussagekräftiges Ergebnis zu gelangen, muss der Anwender des Schnelltests tief in die Nasenhöhle oder den Rachen des Betroffenen mit einem Stäbchen eindringen. Dies kann indessen mit Schmerzen oder Verletzungen im Mund-/Nasenbereich einhergehen, insbesondere bei Unachtsamkeit des Anwenders.

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Dr. Jens-Peter VoßTheresia DonathAlexandra Klimatos

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