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Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio: Kein Rückzahlungsanspruch wegen der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der in den Monaten März 2020 bis einschließlich Mai 2020 geleisteten Mitgliedsbeiträge. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus den §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 1 u. 4, 275 Abs. 1 BGB oder aus einer anderen Anspruchsgrundlage.

Die Vorschrift des § 275 BGB findet keine Anwendung. Ein Fall der Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB liegt nicht vor, sofern die Leistung noch nachgeholt werden kann. Die Beklagte konnte hier das Fitnessstudio der Beklagten in den Monaten Juni und Juli 2020 nutzen und die Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen.

Dem steht auch nicht die Kündigung der Klägerin vom 02.01.2020 zum 24.05.2020 entgegen.

Das zwischen den Parteien zu diesem Zeitpunkt bestehende Vertragsverhältnis hat sich für einen Zeitraum von 7 Wochen und 6 Tagen über den Zeitraum des 25.05.2020 hinaus verlängert. Die Beklagte hatte aus § 313 Abs. 1 BGB folgend die Berechtigung, den Vertrag anzupassen, indem sie ihn um die Dauer der behördlich angeordneten Schließung verlängerte. Haben sich Umstände, die zur Grundlage eines Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann nach dieser Vorschrift die Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt damit grundsätzlich nicht zur Auflösung des Vertrages.

Diese Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB liegen vor. Durch die in der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ getroffene Reglung über die Schließung von Fitnessstudios hat sich die Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages wesentlich verändert. Das Fitnessstudio der Beklagten konnte nicht innerhalb der angegebenen Öffnungszeiten von der Klägerin für ihr Training genutzt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien den streitgegenständlichen Vertrag mit anderem Inhalt geschlossen hatten, sofern die Parteien die Schließung des Fitnessstudios auf der Grundlage dieser Verordnung bei Vertragsschluss gekannt hätten.

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Alexandra KlimatosTheresia DonathDr. Rochus Schmitz

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