Das COVID-19-Pandemie-Gesetz ist nicht schon formell verfassungswidrig und die in § 1 Abs. 2 S. 1 COVMG vorgesehene Abhaltung einer Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre unter den in § 1 Abs. 2 S. 1 COVMG aufgeführten Voraussetzungen auch nicht materiell verfassungswidrig. § 1 Abs. 2 S. 1 COVMG ist schließlich auch nicht europarechtswidrig.
Die in § 1 Abs. 2 S. 1 COVMG vorgesehene Befugnis des Vorstands, entgegen § 118 Abs. 1 S. 2 AktG auch ohne satzungsmäßige Grundlage eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre einzuberufen, begegnet für sich genommen materiell keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. In Anbetracht der zumindest bis zum Frühjahr 2021 gerichtsbekannt aufgrund der Pandemielage vielfach geltenden landes- und bundesrechtlichen Kontaktbeschränkungen, die die Abhaltung von Präsenzhauptversammlungen wenn nicht tatsächlich unmöglich (infolge von Teilnehmerzahlbegrenzungen), so doch jedenfalls wesentlich erschwerten (bspw. infolge der Unsicherheit zum Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung über die zum Zeitpunkt der Hauptversammlungen gelten werdenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Teilnehmerzahl), war die Einführung der Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung auch ohne satzungsmäßige Grundlage erforderlich, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaften auch in Pandemiezeiten sicherzustellen. Dies war auch verhältnismäßig. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, um Hauptversammlungen auch in einer Pandemielage ohne Gefährdung der Gesundheit der Teilnehmer einerseits sowie der Volksgesundheit andererseits sicher und zuverlässig abhalten zu können. § 1 Abs. 2 S. 1 COVMG enthält insoweit auch eine angemessene Regelung, da dem Vorstand lediglich ein Entscheidungsermessen hinsichtlich der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung eröffnet wird, sodass - falls infektionsschutzrechtlich zulässig - auch eine Präsenzhauptversammlung hätte durchgeführt werden können.
Die in § 1 Abs. 2 S. 1 COVMG vorgesehene Befugnis des Vorstands, entgegen § 118 Abs. 1 S. 2 AktG auch ohne satzungsmäßige Grundlage eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre einzuberufen, begegnet für sich genommen materiell keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. In Anbetracht der zumindest bis zum Frühjahr 2021 gerichtsbekannt aufgrund der Pandemielage vielfach geltenden landes- und bundesrechtlichen Kontaktbeschränkungen, die die Abhaltung von Präsenzhauptversammlungen wenn nicht tatsächlich unmöglich (infolge von Teilnehmerzahlbegrenzungen), so doch jedenfalls wesentlich erschwerten (bspw. infolge der Unsicherheit zum Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung über die zum Zeitpunkt der Hauptversammlungen gelten werdenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Teilnehmerzahl), war die Einführung der Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung auch ohne satzungsmäßige Grundlage erforderlich, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaften auch in Pandemiezeiten sicherzustellen. Dies war auch verhältnismäßig. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, um Hauptversammlungen auch in einer Pandemielage ohne Gefährdung der Gesundheit der Teilnehmer einerseits sowie der Volksgesundheit andererseits sicher und zuverlässig abhalten zu können. § 1 Abs. 2 S. 1 COVMG enthält insoweit auch eine angemessene Regelung, da dem Vorstand lediglich ein Entscheidungsermessen hinsichtlich der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung eröffnet wird, sodass - falls infektionsschutzrechtlich zulässig - auch eine Präsenzhauptversammlung hätte durchgeführt werden können.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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