Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 405.163 Anfragen

Klage gegen eine Quarantäneanordnung nach Ablauf der Quarantänezeit unzulässig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Klägerin wendet sich gegen eine infektionsschutzrechtliche Anordnung der Beklagten.

Die Klägerin wurde ausweislich der Sachakte mit Ablauf des 12.4.2021 aus der Quarantäne entlassen.

Gegen den Bescheid der Beklagten erhob die Klägerin am 3.5.2021 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 3.5.2021 stellte die Beklagte das Widerspruchsverfahren ein. Es liege kein Sachbescheidungsinteresse auf Seiten der Klägerin vor, nachdem die Quarantäne sich mit deren Ende am 12.4.2021 erledigt habe.

Am 28.5.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Diese bezeichnet sie als Anfechtungsklage und trägt zur Begründung u.a. vor, es sei nicht gesichert gewesen, dass die Kontaktperson Coronavirusausscheider sei, da diese geimpft gewesen sei und vor dem Kontakt ein Schnelltest negativ ausgefallen sei. Auch alle vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen seien eingehalten worden. Die Quarantäneanordnung sei unverhältnismäßig, nicht angemessen und rechtswidrig, die Anordnung und die der Anordnung zugrundeliegende Rechtsgrundlage seien elementar bedrohlich. Es gehe „ums Prinzip“, so dass es keine Rolle spiele, dass die Quarantänezeit abgelaufen sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzt jedoch ein berechtigtes Feststellungsinteresse auf Seiten des Klägers bzw. der Klägerin voraus. Fehlt es hieran, ist die Klage unzulässig, denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG umfasst nicht die Verpflichtung des Gerichts zu einer Sachentscheidung, wenn der Bürger zur Wahrung seiner Rechte den beantragten Rechtsschutz nicht mehr benötigt.

Ein in diesem Sinne besonderes Feststellungsinteresse auf Seiten der Klägerin ist nicht gegeben. Es ist nicht bereits bei Bestehen eines bloßen Interesses an der Klärung der Rechtswidrigkeit einer Verfügung gegeben. Maßgeblich ist, ob die Inanspruchnahme eines Gerichts dem Kläger bzw. der Klägerin noch etwas nützt, also zur Verbesserung seiner bzw. ihrer rechtlichen Situation geeignet ist. Allein das Erzielen persönlicher Genugtuung oder das Interesse an der Klärung einer vom Kläger als bedeutsam angesehenen Rechtsfrage ist nicht ausreichend. Dies gilt unabhängig von der Intensität des mit der ursprünglichen Verfügung erfolgten Eingriffs in Rechtspositionen des Klägers oder den Rang der betroffenen Rechte. Vor diesem Hintergrund ist ein die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage begründendes besonderes Feststellungsinteresse anzuerkennen, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen, eine fortwirkende Beeinträchtigung durch den an sich beendeten Eingriff zu beseitigen oder wenn es sich um den Fall eines tiefgreifenden, sich nach seiner Eigenart kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffs handelt, bei dem die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der nach der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, und er daher anderenfalls rechtsschutzlos gestellt wäre, worauf auch die Klägerin sinngemäß hinweist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht erfüllt.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Theresia DonathPatrizia KleinAlexandra Klimatos

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus mdr Jump 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Kompetente und zügige Bearbeitung! Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Schnell, klar und auf jeden Fall wieder!
H.Bodenhöfer , Dillenburg