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Verkehrsunfall und die Ersatzfähigkeit von Schutzmaßnahmen wegen des Corona-Viruses

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Im Schadensfall ersatzfähig sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Hinreichendes Indiz hierfür ist nicht nur die vollständige Bezahlung einer solchen Werkstattrechnung, sondern auch die auf der Grundlage eines qualifizierten vorgerichtlichen Gutachtens erfolgte auswahlverschuldensfreie Beauftragung einer Werkstatt, die Reparatur entsprechend den Vorgaben des vorgerichtlichen Gutachtens auszuführen und das Erteilen einer auf dieser Grundlage erstellten Rechnung für eine durchgeführte Instandsetzung.

Gerade im Fall der Kfz-Reparatur sind nämlich die Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten beschränkt, sodass er sich hier in der Regel der Hilfe von Fachleuten bedienen muss.

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens reparieren, so sind die durch die Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten.

Den Schädiger trifft das sogenannte Werkstattrisiko. Dies gilt auch, wenn es sich um Coronaschutzmaßnahmen und nicht um Reparaturkosten im eigentlichen Sinne handelt, weil diese Kosten ohne das Unfallereignis und die dadurch notwendig gewordene Reparatur nicht angefallen wären.

Vorliegend bestand kein Anlass, die Höhe der Positionen (hier: 17,40 € für Schutzmaterial und 54,63 € für Schutzmaßnahmen) oder deren Erforderlichkeit in Frage zu stellen.

Der Geschädigte darf erwarten, dass Fahrzeug so wiederzuerhalten, dass eine Infektion mit dem Coronavirus ausgeschlossen ist.


AG Wuppertal, 22.07.2021 - Az: 33 C 100/21

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