Die minderjährige Antragstellerin zu 1. und ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3., begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zuletzt die Aufnahme der Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2021/2022 in die F...-Grundschule.
Die Antragsteller wohnten vormals in Berlin-Pankow. Die Antragstellerin zu 1. wurde dort an der F...-A...-Grundschule eingeschult. Durch den Umzug der Familie im Juli 2020 nach Berlin-M...im Bezirk Marzahn-Hellersdorf verlängerte sich der Schulweg für die Antragstellerin zu 1. auf 2,8 km zu ihrer bisherigen Schule. Die Antragstellerin zu 2. begehrte mit E-Mail vom 18. Februar 2021 für die Antragstellerin zu 1. deren Aufnahme der nur ca. 0,5 km vom Wohnort der Antragsteller entfernten, nunmehrigen Einschulungsbereichsgrundschule, der F...-Grundschule, spätestens für die Jahrgangsstufe 2 des Schuljahres 2021/2022. In der zweizügigen F...-Grundschule besteht eine zweijährige Schulanfangsphase mit jahrgangsbezogener Beschulung.
Mit E-Mail vom 19. Februar 2021 lehnte das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf die Aufnahme der Antragstellerin in das laufende Schuljahr 2020/2021 aufgrund fehlender Kapazitäten ab. Die die beiden ersten Klassen seien „mit 26 Schülern pro Klasse voll“ belegt.
Mit Schreiben vom 17. März 2021 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die Ablehnung ein.
Mit E-Mail vom 13. April 2021 teilte die Schulleitung dem Bezirksamt mit, dass die beiden Klassen der Jahrgangsstufe 2 im Schuljahr 2021/2022 mit 27 Schülerinnen und Schülern bereits überbelegt seien. Zu den 25 Schülerinnen und Schüler der Klasse 1b kämen im Schuljahr 2021/22 zwei Schülerinnen hinzu, deren Wiederholung des zweiten Schuljahres - bei der Schülerin A... im Wege des „Verweilens“, bei der Schülerin B... auf Antrag der Eltern - beschlossen worden sei.
Die Antragsteller begründeten ihren Widerspruch nach Akteneinsicht mit Schreiben vom 16. April 2021. Danach teilte der Antragsgegner der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller telefonisch mit, dass dem Aufnahmebegehren nicht entsprochen werde.
Am 1. Juni 2021 haben die Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Der Einwand fehlender Kapazitäten greife nicht, da in der F...Grundschule zum Zeitpunkt der Ablehnung des Aufnahmegesuchs für das Schuljahr 2020/2021 jedenfalls in der Klasse 1b noch Kapazitäten verfügbar gewesen seien. Für das Schuljahr 2021/2022 dürfe keine Einberechnung derjenigen Kinder erfolgen, welche die Jahrgangsstufe wiederholten.
Die Antragsteller beantragen - nach zwischenzeitlichem Ablauf des Schuljahres 2020/2021 - zuletzt,
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2021/2022 in die Jahrgangsstufe 2 der F...-Grundschule aufzunehmen,
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1. vorläufig einen Schulplatz an einer anderen Grundschule in zumutbarer Entfernung zuzuweisen.
Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),
die Anträge zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Aufnahmekapazitäten seien erschöpft. Die Jahrgangsstufe 2 im kommenden Schuljahr 2021/2022 sei mit 27 Kindern pro Klasse bereits überbelegt. Die Platzverhältnisse seien überdies derart beengt, dass eine Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in jedem Fall ausscheide.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Anträge haben keinen Erfolg. Sie sind, soweit zulässig, unbegründet.
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