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Rechtsverletzung durch die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags für die Deckung des Bedarfs an Schutzausrüstung?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die Antragstellerinnen begehren die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags über Betriebsführungsleistungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesundheitsministeriums an die Beigeladene.

Im März 2020, als sich das Coronavirus SARS-CoV-2 im Zuge der ersten Infektionswelle in Deutschland immer weiter ausbreitete, übernahm das Bundesministerium für Gesundheit die Aufgabe, für die Deckung des Bedarfs an Schutzausrüstung für den deutschen Gesundheitssektor (Krankenhäuser und sonstige Gesundheitseinrichtungen) zu sorgen. Es herrschte seinerzeit ein dramatischer Mangel an medizinischer Schutzausrüstung, insbesondere an Schutzmasken, nicht nur in den deutschen Gesundheitseinrichtungen, sondern auch auf dem Weltmarkt. Das Ministerium leitete daher unter Heranziehung von 70 Ministeriumsmitarbeitern, die sich sonst mit anderen Aufgaben befassen, Beschaffungsvorgänge auf verschiedenen Kanälen ein. Zu den mit Abstand meisten Vertragsabschlüssen kam es im Rahmen eines vom Ministerium initiierten Open-House-Verfahrens, das am 8. April 2020 endete und in dem die Anlieferungen ursprünglich bis zum 30. April 2020 erfolgen sollten. Allein dieses Verfahren führte zu mehr als 700 Vertragsabschlüssen. Anfang April 2020 erhielt das Ministerium bereits externe Unterstützung bei der administrativen Bewältigung der Vertragsabschlüsse, wobei zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig ist, ob es die Beigeladene oder ein Schwesterunternehmen war, die diese Unterstützungsleistungen erbrachte. Im Laufe der sich anschließenden Lieferfrist für die Schutzausrüstung, die sich nach Fristverlängerungen bis in den Mai 2020 erstreckte, kam es zu Problemen bei den Vertragsabwicklungen, die zu zusätzlichem Arbeitsaufwand führten. Das Ministerium bat daher die Beigeladene am 6. Mai 2020 um ein Angebot zur Erbringung umfänglicher Betriebsführungsleistungen, damit sich die Ministeriumsmitarbeiter wieder den eigentlichen ministeriellen Aufgaben zuwenden konnten.

Am 15. Mai 2020 erhielt die Beigeladene von der vom Bundesgesundheitsministerium vertretenen Antragsgegnerin den Auftrag, zu einem Pauschalpreis von rund 9,5 Millionen Euro netto in einem Zeitraum von zunächst 6 Monaten das operative Geschäft unterhalb des Beschaffungsstabes bei der Durchführung der Verträge über die Beschaffung von Schutzausrüstung zu übernehmen. Dazu gehörten ausweislich des Vergabevermerks unter anderem die technische Vertragsprüfung, die Qualitätssicherung, das Vertragsmanagement, die Steuerung der gesamten Lieferkette, auch vor Ort in China, die Rechnungsprüfung und die Bearbeitung von Leistungsstörungen. Der Vertrag sah eine optionale Verlängerungsmöglichkeit um weitere sechs Monate vor. Die Antragstellerinnen - eine mittelständische Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft und eine kleine Steuerberatungsgesellschaft - erfuhren hiervon aus der Presse. Sie rügten die Auftragsvergabe gegenüber dem Ministerium, das die Rüge mit Schreiben vom 26. Juni 2020 zurückwies.

Am 11. Juli 2020 haben die Antragstellerinnen einen Nachprüfungsantrag bei der 2. Vergabekammer des Bundes gestellt mit dem Ziel, die Unwirksamkeit des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossenen Vertrags feststellen zu lassen. Die vertragsgegenständliche Leistung hätte, so die Antragstellerinnen, im Wettbewerb vergeben werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV hätten nicht vorgelegen. Es hätte ein wettbewerbliches Vergabeverfahren durchgeführt werden müssen, an dem sie sich als Bietergemeinschaft hätten beteiligen können.


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Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßHont Péter Hetényi

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