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Maskenpflicht für Schüler

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Die Antragstellerin ist Schülerin und besucht ein Gymnasium auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen. Mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt sie das Ziel, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538) einstweilen insoweit außer Vollzug zu setzen, als diese eine Maskenpflicht für Schüler vorsieht.

Die Antragstellerin trägt mit den Schriftsätzen vom 26. April, 11. Mai 2021 und 9. Juni 2021 zusammengefasst Folgendes vor:

Der Verordnungsgeber sei in Bezug auf die Normierung der Maskenpflicht bereits seiner Pflicht zur Begründung von Rechtsverordnungen aus § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG nicht hinreichend nachgekommen. Soweit er in der Begründung hierzu ausführe, die Maskenpflicht habe sich bewährt und der Infektionsschutz werde durch die Normierung dieser Pflicht erhöht, sei dies formelhaft und der Sache nach auch unzutreffend.

Es gebe eine klare Evidenz dafür, dass eine Maskenpflicht die Ausbreitung von COVID-19 weder unterbinde noch verlangsame. Es sei jedenfalls nicht belegbar, dass die Maskenpflicht im letzten Jahr zur Reduktion der Inzidenzen beigetragen habe. In der Schule müssten die Masken fortdauernd getragen werden, obwohl sie für den unentwegten Gebrauch nicht konzipiert worden seien.

Die Maskenpflicht stelle für die Schüler schon deswegen ein Gesundheitsrisiko dar. Im Übrigen seien die Schüler nicht in der Lage, die Masken sachgemäß zu gebrauchen. Dadurch werde das Risiko einer Ansteckung erhöht.

Im Ergebnis sei die Maskenpflicht für Schüler mit einem nicht erforderlichen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit verbunden. Es sei ausreichend, dass die Schüler während des Präsenzunterrichts den Mindestabstand von 1,5 m einhielten.

Im Übrigen sei auch die Installation von Luftfiltern ein milderes Mittel als die Maskenpflicht. Des Weiteren sei diese Pflicht deshalb nicht erforderlich, weil am Präsenzunterricht nur Schüler mit einem negativen Testergebnis teilnehmen könnten. Schließlich sei die Maskenpflicht für Schüler auch nicht angemessen. Hierfür spreche bereits der Umstand, dass der jüngst in Kraft getretene § 28b IfSG nur eine Testpflicht für Schüler, nicht aber eine Maskenpflicht vorsehe.

Im Übrigen verstoße die Maskenpflicht aufgrund der Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h und k, § 26 Abs. 3 und § 28 Abs. 4 SächsCoronaSchVO gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sachliche Gründe dafür, dass zwar eine Maskenpflicht im normalen Schulunterricht, nicht aber im Sport-, Musik- und Tanzunterricht bestehe, seien nicht ersichtlich.

Der von der Maskenpflicht befreite Unterricht werde vom Grundgesetz nicht stärker geschützt als der hiervon nicht befreite Unterricht. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Befreiung von der Maskenpflicht im Tanz- und Musikunterricht nicht nur auf den Einzelunterricht beziehe, sondern bei einer Inzidenz von unter 100 auch auf Gruppenunterricht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 24 Abs. 1 SächsCoronaSchVO hat keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.

Zwar ist die Sieben-Tage-Inzidenz weiter gesunken. Sie liegt bundesweit nunmehr bei etwa 19,3 und im Freistaat Sachsen bei 15,4. Allerdings liegt die Inzidenz in einigen Landkreisen im Freistaat Sachsen (Erzgebirgskreis: 33,7; LK Mittelsachsen: 29,3) noch deutlich darüber. Das Robert Koch-Institut hält die Verbreitung einiger Varianten von SARS-CoV-2 (aktuell B.1.1.7, B.1.351, P1 und B.1.617) für besorgniserregend und weist darauf hin, dass diese besorgniserregenden Varianten (VOC) in unterschiedlichem Ausmaß auch in Deutschland nachgewiesen würden. Insgesamt sei die Variante B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Aufgrund der vorliegenden Daten hinsichtlich einer erhöhten Übertragbarkeit der Varianten und potenziell schwererer Krankheitsverläufe könne dies zu einer schnellen Zunahme der Fallzahlen und der Verschlechterung der Lage beitragen. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als hoch ein.

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