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Corona-Pflegebonus für pädagogische Fachkraft?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 33 Minuten

Die Klägerin wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Beklagten, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP), und begehrt den Corona-Pflegebonus in Höhe von 500,00 EUR.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die erschwerten Arbeitsbedingungen seit dem Beginn der Corona-Pandemie hätten auch den Arbeitsalltag ihrer Wohngruppe massiv erschwert. Pflegerische Tätigkeiten müssten mit höchster Hygienepriorität erledigt werden. Zusätzlich 24 Stunden Betreuung, da keine Schulen stattgefunden hätten. Dies fordere ein hohes Maß an Arbeitseinsatz und Kreativität. Dies entlohne der bayerische Staat mit einer finanziellen Wertschätzung von 500,00 EUR. Arbeitskollegen, die exakt dieselbe Tätigkeit verrichteten wie die Klägerin, seien dafür entlohnt worden. Es sei nicht einsichtig, wieso diese anders entlohnt worden seien.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Bescheid des LfP vom 4. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Basis der CoBoR in Höhe von 500,00 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genau so wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung über den Corona-Pflegebonus nach den Richtlinien und der Förderpraxis des Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.

Bei dem Corona-Pflegebonus in der vorliegenden Art handelt es sich - wie sich bereits aus Satz 2 der Vorbemerkung zu den CoBoR ergibt - um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaats Bayern als Billigkeitsleistung (Art. 53 BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beim Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht.

Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO).

Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist.

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Hont Péter HetényiDr. Rochus SchmitzMartin Becker

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