Maskenpflicht im Schulgebäude und das ärztliche Attest
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Ärzte können im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO (i.d.F. v. 25.06.2021) zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts beitragen. Sie sind aber nicht zur Beantwortung der rechtlichen Frage berufen, ob ausgehend von dem jeweils bestehenden Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt sind.
Die Eignung einer ärztlichen Bescheinigung zur Glaubhaftmachung einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit des Tragens von Masken im Schulgebäude setzt nicht in jedem Fall voraus, dass die Bescheinigung alle Anforderungen an ein sog. qualifiziertes Attest erfüllt. Die ärztliche Bescheinigung muss aber die zur Durchsetzung der Corona-Verordnungen berufenen Stellen und ggf. die Gerichte im jeweiligen Einzelfall in die Lage versetzen, das Vorliegen dieser Gründe insbesondere in Zweifelsfällen eigenständig zu prüfen.
Welche Angaben dazu in Umfang und Detailgrad konkret erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, ggf. auch vom Anlass für etwaige Zweifel an dem Vortrag des Normadressaten ab. Erforderlich ist zumindest, dass die Bescheinigung erkennen lässt, dass der Arzt sich über allgemeine Erwägungen zum Infektionsschutz hinaus mit der konkreten medizinischen Situation des Normadressaten befasst hat, dass die Bescheinigung aktuell ist und dass ihr eine zutreffende Einschätzung der Situation, in welcher der Normadressat die Maske gegebenenfalls tragen muss, zugrunde liegt.
VGH Baden-Württemberg, 08.07.2021 - Az: 1 S 2111/21
ECLI:DE:VGHBW:2021:0708.1S2111.21.00
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