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Corona-Soforthilfe für nicht bewirtschafteten Land- und Forstwirtschaftsbetrieb

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Die Klägerin wehrt sich gegen die Rücknahme einer Förderung nach den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ - im Folgenden: „Richtlinien“) und begehrt die Auszahlung der Soforthilfeleistungen zuzüglich Zinsen.

Der Gesellschafter der Klägerin, Herr S., beantragte am 29. Mai 2020 online für die Klägerin eine Corona-Soforthilfe des Bundes. Laut Antrag ist die Klägerin ein landwirtschaftlicher Gewerbebetrieb mit sieben Beschäftigen. Als Grund für die existenzgefährdende Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass wurde angegeben: „Wegen vorübergehender Betriebsschließung in der Zeit vom 19. März 2020 bis 31. Dezember 2020 zur Stützung des Betriebs angesichts Covid19“. Die Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses wurde mit 15.000 EUR angegeben.

Mit E-Mail vom 29. Juni 2020 forderte die Regierung von Unterfranken Herrn S. unter Bezugnahme auf ein am selben Tag geführtes Telefonat auf, das beigefügte Formular („Liquiditätsengpass Unternehmen“) auf diesem Wege zuzusenden. Mit E-Mail vom 30. Juni 2020 übersendete der Gesellschafter für die Klägerin das ergänzte Formblatt. Hiernach beliefen sich die derzeitigen Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb auf 0 EUR. Der monatliche Engpass wurde mit 5.599,99 EUR (gewerbliche Versicherungen monatlich: 345,00 EUR, laufende Kosten für Werbung monatlich: 254,00 EUR, sonstige Kosten des Geschäftsbetriebs monatlich: 5.000,00 EUR Darlehensrückzahlung) angegeben.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2020 bewilligte die Regierung von Unterfranken der Klägerin eine „Soforthilfe Corona“ in Höhe von 15.000,00 EUR.

Die auf das im Antrag angegebene Bankkonto ausgezahlte Soforthilfe kam wieder zurück. Mit E-Mail vom 1. Juli 2020 bat die Klägerin, die Corona-Soforthilfe auf das Konto Nr. … bei der HVB N. lautend auf M. V. zu überweisen. Eine erneute Auszahlung erfolgte nicht.

Mit Rücknahmebescheid vom 11. August 2020, der Klägerin zugegangen am 13. August 2020, nahm die Regierung von Unterfranken den Bescheid „Soforthilfe Corona“ vom 30. Juni 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Nr. 1 des Bescheides). Die gewährte Soforthilfe in Höhe von 15.000,00 EUR wird nicht an die Klägerin ausgezahlt (Nr. 2). Für den Bescheid werden keine Kosten erhoben (Nr. 3).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Nach Erlass des Bescheides vom 30. Juni 2020 sei bekannt geworden, dass der Land- und Forstwirtschaftsbetrieb seit Jahren nicht mehr bewirtschaftet werde. Die im Antrag vom 29. Mai 2020 gemachten Angaben seien somit in wesentlichen Punkten unrichtig. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides sei Art. 48 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG. Demnach könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Klägerin habe im Antragsformular einen Liquiditätsengpass geltend gemacht und sieben Vollzeitbeschäftigte angegeben. Basierend auf diese Angaben sei die Höhe der Hilfe bestimmt und der Bescheid erlassen worden. Da die Angaben im Antrag in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien, könne der Zuwendungsempfänger nicht auf das Bestehen des Bescheides vertrauen. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides entspreche folglich pflichtgemäßem Ermessen. Die strafrechtliche Würdigung der unrichtigen Angaben bleibe einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 Kostengesetz.

Auf gerichtliche Anfrage hin erklärte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) mit Schreiben vom 21. Januar 2021, der Gesellschafter sei beim AELF als GbR gemeldet. Er sei aber seit 1996 nicht mehr aktiv. Herr … habe bis 1995 beim Amt Anträge auf Ausgleichszahlungen gestellt und sei 1995 vor Ort kontrolliert worden. Dabei sei festgestellt worden, dass ein großer Anteil seiner Meldeflächen nicht landwirtschaftlich genutzt worden sei. Die Ausgleichszahlungen seien großteils wieder zurückgefordert worden. Dagegen habe er wiederholt geklagt.

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Simon, Mecklenburg Vorpommern