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Maskenverstoß bei einem Inzidenzwert von unter 50?
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten
Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Lüneburg vom 08.01.2021 wurde der Betroffenen ein Verstoß gegen die Allgemeinverfügung des Landkreises Lüneburg zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf dem Gebiet des Landkreises Lüneburg vom 31.10.2020 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 18 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30.10.2020 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 IfSG und § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG vorgeworfen und ein Bußgeld in Höhe von 100,00 EUR verhängt, da sie sich am 16.11.2020 gegen 16:35 Uhr in Lüneburg im Bereich Am Ochsenmarkt ohne Maske aufgehalten haben soll. Die Betroffene verfügt über ein Attest, ausgestellt von einer ortsansässigen Allgemeinmedizinerin datiert vom 04.06.2020, das sie den aufnehmenden Beamten vor Ort in Kopie vorzeigte. Im Rahmen der Nachermittlungen wurde vom Landkreis Lüneburg mitgeteilt, dass der Inzidenzwert am Tattag bei 47,8 lag. Gegen den Bußgeldbescheid hat die Betroffene fristgerecht Einspruch eingelegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Ob ein bußgeldbewehrter Maskenverstoß bei einem Inzidenzwert von unter 50 überhaupt vorliegt, ist bereits äußerst zweifelhaft. Jedenfalls aber ist die Betroffene wirksam von einer etwaigen Maskenpflicht befreit.
1. Auch wenn dies allein nicht zur Unwirksamkeit führen dürfte, ist der Bußgeldbescheid bereits in einzelnen Punkten fehlerhaft. Die hier maßgebliche Maskenpflicht an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freien Himmel richtet sich - entgegen dem Bußgeldbescheid - nach § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30.10.2020 in der Fassung vom 06.11.2020 in Verbindung mit der Allgemeinverfügung vom 30.10.2020. Darüber hinaus war in dem Bußgeldbescheid der Inzidenzwert nicht angegeben.
2. Überdies hat das Gericht erhebliche Zweifel, dass bei einer Inzidenz von unter 50 ein Maskenverstoß bußgeldrechtlich geahndet werden kann.
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