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Corona-Pandemie: Betriebsschließung eines Fitness-Studios

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 10 Abs. 3 12. BayIfSMV bleibt ohne Erfolg.

Er ist bereits unzulässig, weil die Betriebsschließung ihres Fitnessstudios, die die Antragstellerin bei einer Überschreitung des Schwellenwertes einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 befürchtet und im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens für die Zukunft abwehren will, nicht durch § 10 Abs. 3 12. BayIfSMV, sondern abschließend durch § 11 Abs. 5 Satz 2 12. BayIfSMV i.V.m. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG geregelt wird.

Wie die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31. Mai 2021 erklärt hat, richtet sich ihr Antrag vom 12. Mai 2021 im Wesentlichen gegen die Schließungsanordnung ihres Fitnessstudios bei einer Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100. Damit fehlt dem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegenwärtig auch dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn er sich (auch) gegen § 11 Abs. 5 Satz 2 12. BayIfSMV richten sollte. Die angegriffene Verordnungsbestimmung des § 11 Abs. 5 Satz 2 12. BayIfSMV verweist auf den durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I Seite 802) eingefügten § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG, der unter anderem ab Überschreitung einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 bundesweit den Betrieb von Fitnessstudios untersagt. Eine eigenständige Regelungswirkung entfaltet § 11 Abs. 5 Satz 2 12. BayIfSMV nicht, weshalb die Antragstellerin mit einer vorläufigen Außervollzugsetzung der Norm eine Verbesserung ihrer Rechtsposition nicht erreichen könnte.

Darüber hinaus fehlt der Antragstellerin aber auch die Antragsbefugnis. Sie macht nicht geltend, dass der Eintritt eines schweren Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO unmittelbar bevorstünde, der durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO abgewehrt werden könnte. Angesichts einer Sieben-Tage-Inzidenz von 22,36 in Kulmbach (Stand 1. Juni 2021) ist auch nicht davon auszugehen, dass die Betriebsschließung des Fitnessstudios unmittelbar bevorsteht.

Zur Frage der Rechtmäßigkeit von Betriebsschließungen von Fitnessstudios während der Corona-Pandemie wird ergänzend hingewiesen auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (VGH Bayern, 08.04.2021 - Az: 20 NE 21.478).


VGH Bayern, 02.06.2021 - Az: 20 NE 21.1382

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